Rz. 137

Bei der einer Auslagerung vorangehenden Lieferung ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt.[1] In den Fällen, in denen der Abnehmer einer Lieferung als Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG die Steuer schuldet, hat dieser die USt von diesem Betrag zu berechnen.

 

Rz. 138

Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG sind die Kosten für die Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.[2] Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz, für den die Steuerbefreiung wegfällt, erhöht sich also um die Kosten für die an den Auslagerer erbrachten steuerfreien Leistungen sowie um die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern, soweit diese nicht bereits im Entgelt enthalten sind. Ist der liefernde Unternehmer Auslagerer, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Kosten in der Bemessungsgrundlage enthalten sind, wenn sie ihm oder einem Vorlieferanten in Rechnung gestellt worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A hat rohes Erdöl[3] im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Das Erdöl wird mehrfach umgesetzt (Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E). E verkauft das Mineralöl für 100.000 EUR an die Raffinerie R und versendet es aus dem Umsatzsteuerlager unmittelbar an R. Für die Lagerkosten stellte U dem B 2.000 EUR, D 2.000 EUR und E 4.000 EUR in Rechnung. Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D und D an E sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei.[4] Die Lieferung des E an R ist steuerpflichtig, da im Zusammenhang mit dieser Lieferung das Erdöl aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.[5] Die sonstigen Leistungen (Lagerung) des U gegenüber B, D und E sind – soweit sie steuerbar sind – als Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eingelagerten Erdöl ebenfalls steuerfrei.[6] Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an R ist das vereinbarte Entgelt.[7] Die von U dem B, D und E in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind.

Unternehmer A hat rohes Erdöl[8] im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Das Erdöl wird mehrfach umgesetzt (Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E). E verkauft das Erdöl für 100.000 EUR an die Raffinerie R. R lagert das von E erworbene Erdöl aus und befördert es zur Weiterverarbeitung in die Raffinerie. Für die Lagerkosten stellte U dem B 2.000 EUR, D 2.000 EUR und R 4.000 EUR in Rechnung. Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D und D an E sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei.[9] Die Lieferung des E an R ist zunächst ebenfalls steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem R das Erdöl aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des E an R steuerpflichtig.[10] Steuerschuldner ist R.[11] Die sonstigen Leistungen (Lagerung) des U gegenüber B, D und R sind als Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eingelagerten Erdöl ebenfalls steuerfrei.[12] Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an R ist für E das vereinbarte Entgelt.[13] Bemessungsgrundlage für die durch die Auslagerung steuerpflichtig werdende Lieferung des E an R ist für R zunächst das vereinbarte Entgelt.[14] Die von U dem B und D in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind. Dagegen sind die von U dem R in Rechnung gestellten Lagerkosten nicht in der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an R enthalten. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage.[15] Sie beträgt somit insgesamt 104.000 EUR.

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