Rz. 1

Nach § 4 Nr. 29 UStG sind sonstige Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen[1] an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer (dem Gemeinwohl dienenden) nicht steuerbaren oder ihrer (dem Gemeinwohl dienenden) nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nr. 27 UStG steuerfreien Umsätze unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfrei. Diese bestehen darin, dass die von dem Personenzusammenschluss erbrachten Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung einer der in der Vorschrift genannten steuerfreien oder nicht steuerbaren Tätigkeiten (des jeweiligen Mitglieds) verwendet werden müssen. Zusätzlich darf das Entgelt für die Leistung nicht über einen Kostenersatz hinausgehen. Schließlich darf die Steuerbefreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.[2]

 

Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt die Steuerbefreiungen für Zwecke des Gemeinwohls nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 und 27 UStG. Zweck der Vorschrift ist es, den Unternehmern, die steuerfreie Umsätze nach den genannten Vorschriften ausführen, oder Mitgliedern, die nicht steuerbare Umsätze erbringen (wie z. B. hoheitliche Tätigkeiten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts), Kooperationen einzugehen, ohne wegen ihres fehlenden Vorsteuerabzugs dadurch umsatzsteuerliche Nachteile zu erlangen.

 

Rz. 3

Die Steuerbefreiung auf der Wertschöpfungsstufe des Personenzusammenschlusses führt nur bei diesem zum Verlust des Vorsteuerabzugs bei eigenen Eingangsumsätzen. Der Umsatz an das jeweilige Mitglied des Zusammenschlusses bleibt für dieses trotz des prinzipiellen Ausschlusses des Vorsteuerabzugsrechts bei eigenen Eingangsumsätzen umsatzsteuerlich kostenneutral.

[1] In der Literatur werden diese häufig auch als sog. Kostenteilungsgemeinschaften bezeichnet.
[2] Zum Anwendungsbereich der Steuerbefreiung vgl. Einführungsschreiben des BMF v. 19.7.2022, III C 3 – S 7189/20/10001 :001 (2022/0744072), BStBl I 2022, 1208.

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