Rz. 260

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsnehmers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Lieferung des Sicherungsguts. Eine Lieferung des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer erfolgt i. d. R. erst nach Eintritt der Verwertungsreife, die mit der Nichteinhaltung der im Sicherungsübereignungsvertrag getroffenen Vereinbarungen durch den Sicherungsgeber einhergeht. Die Insolvenz des Sicherungsnehmers hat hierauf keinen Einfluss. Der Insolvenzverwalter des Sicherungsnehmers erlangt insbesondere keine Verfügungsmacht am Sicherungsgut; er übt vielmehr anstelle des Gemeinschuldners (Sicherungsnehmers) die diesem aus dem Sicherungsvertrag zustehenden Rechte aus (z. B. die Einziehung von Darlehensforderungen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge