Rz. 52

Mit Wirkung ab dem 1.1.2005 wurde § 27 UStG durch Art. 5 Nr. 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes um einen Abs. 11 erweitert.[1]

 

Rz. 53

In § 27 Abs. 11 UStG wird bestimmt, dass der zum 1.1.2005 wegen der fehlenden Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 187 ff. MwStSystRL[2] vollständig neu gefasste § 15a UStG[3], nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden ist, deren zugrunde liegende Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG nach dem 31.12.2004 ausgeführt wurden. Dies bedeutet, dass sich die Berichtigung der vor dem 1.1.2005 entstandenen Vorsteuern auch nach dem 31.12.2004 nach den Modalitäten des bis dahin geltenden § 15a UStG richteten; insofern galt diese Vorschrift also noch bis zum Ablauf der jeweiligen Berichtigungszeiträume fort. Bei im Jahr 2004 im Zusammenhang mit Grundstücken abgezogenen Vorsteuern konnte dies also bis einschließlich des Jahres 2013 dauern. Zwischenzeitlich dürfte die Bedeutung der Vorschrift wegen Zeitablaufs aber allenfalls auf einige finanzgerichtliche Verfahren beschränkt sein. Die Regierungsbegründung zu der Vorschrift findet sich in der BT-Drs. 15/3677.

Rz. 54 einstweilen frei

[1] Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG – v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310, BStBl I 2004, 1158; zum Inkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 4 EURLUmsG; Schieble/Tausch, ZSteu 2004, 317; Widmann, DB 2005, 183.
[2] Nieskens, UR 2004, 500.
[3] Berichtigung des Vorsteuerabzugs, vgl. die Erläuterungen bei § 15a UStG.

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