Rz. 71

Gemäß § 26 StGB wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat (Anstiftung). Der Anstifter veranlasst den anderen zu einer Tat, über die nicht er selbst, sondern der andere die Tatherrschaft haben soll. Er regt eine fremde Tat an, deren Täter er nicht sein will.[1] "Bestimmen" heißt dabei, in dem Täter den Entschluss zur Tat durch irgendeine dafür ursächliche Anstiftungshandlung hervorzurufen, der Täter darf jedenfalls noch nicht zur Tat entschlossen sein[2] oder anders ausgedrückt: Der Teilnehmer muss für den Tatentschluss des Mittäters jedenfalls mitursächlich gewesen sein.

 

Rz. 72

Der Anstifter zur gewerbsmäßigen Begehung des § 26c UStG ist derjenige, der in dem Zahlungsverpflichteten den Tatentschluss hervorruft, sich durch die wiederholte Begehung des Grundtatbestands des § 26a Abs. 1 UStG eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.[3] Anstifter zur bandenmäßigen Begehung ist derjenige, der unmittelbar oder mittelbar bei mindestens drei Personen den Tatentschluss hervorruft, sich zu einer Bande zusammenzuschließen, mit dem Willen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.[4]

 

Rz. 73

Der Anstifter kann, anders als der Beihilfetäter bei der bandenmäßigen Begehung, nicht gleichzeitig als Bandenmitglied strafbar sein. Das eine schließt das andere aus, denn die Strafbarkeit nach § 26c UStG setzt das Handeln als Bandenmitglied voraus.[5] Denkbar ist es allerdings, dass ein Bandenmitglied zunächst bei einem anderen den Tatentschluss hervorgerufen hat, um dann selber später als Mitglied dieser Bande Straftaten nach § 26c UStG zu begehen. Dies kann zu merkwürdigen Ergebnissen führen: Wird etwa der Anstifter von zwei weiteren Tätern nur im Vorfeld tätig, dann fehlt es evtl. schon an der Bande (es bedarf drei Mitglieder) und der Anstifter hätte sich nur der Anstiftung zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG schuldig gemacht.[6] In der Praxis dürften solche Konstellationen allerdings nur in dem Fall anzutreffen sein, wenn der Anstifter ein eigenes Interesse an der Begehung solcher Taten hat, wie es regelmäßig in den Umsatzsteuerkarussellfällen der Fall ist. Hier wird der Initiator der Fälle, "der Anstifter", dann bei Durchführung der Taten nach § 26c UStG in irgendeiner Form (z. B. mit einem seiner Unternehmen) an der Ausführung der "Karussellgeschäfte" beteiligt sein. In der Regel ist er dann der "Hauptnutznießer" der Hinterziehungshandlungen, er wird daher als Bandenmitglied zu bestrafen sein.[7] Das große (praktische) Problem besteht aber auch hier im Nachweis einer solchen Beteiligung; zudem sind hier häufig im Ausland ansässige Personen beteiligt.

[1] Fischer, StGB, § 26 StGB Rz. 2.
[2] Fischer, StGB, § 26 StGB Rz. 3 m. w. N.
[3] Kaiser/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26c UStG Rz. 41.
[4] Kaiser/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26c UStG Rz. 42 und Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 60.
[5] Kaiser/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26c UStG Rz. 42 und Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 61.
[6] Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 60, vgl. aber BGH v. 22.3.2001, GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 und hier in Rz. 47.
[7] Wobei hier auch Taten nach § 370 AO vorliegen werden; vgl. zu den Konkurrenzen hier in Rz. 76ff.

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