Rz. 144

Der Wiederverkäufer muss im Rahmen seiner Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG Folgendes aufzeichnen:

 

Rz. 144a

Das FG Berlin hat in dem (rechtskräftigen) Urteil v. 21.12.1999[2] entschieden, dass die Nichtbeachtung der Aufzeichnungspflichten gem. § 25 Abs. 3 UStG 1994 der Anwendung der Differenzbesteuerung nicht entgegenstehe. Dies muss man wohl auch für die Rechtslage des § 25a UStG in den späteren Fassungen so sehen, denn auch durch § 25a Abs. 6 UStG i. d. F. ab dem 1.1.1995 werden die Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG nur sanktionslos modifiziert.

 

Rz. 145

In Rz. 134d wurde dargelegt, dass die Aufzeichnungspflichten den Ansatz der Pauschalmarge bei Kunstwerken regelmäßig ausschließen. Das rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass durch absichtsvolle Nichtbefolgung der Aufzeichnungspflichten doch die Pauschalmarge in Anspruch genommen werden könnte.

[2] FG Berlin v. 12.12.1999, 7 K 5176, EFG 2000, 521.

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