Rz. 6

Während § 25a UStG 1990 noch einer ausdrücklichen EG-rechtlichen Grundlage entbehrte, beruhte der seit dem 1.1.1995 geltende § 25a UStG auf der Richtlinie 94/5/EG v. 14.2.1994.[1] Die dazu von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rat abgegebene Protokollerklärung erlaubt die Anwendung einer Pauschalmarge im Kunsthandel als Vereinfachungsregel. Die seit dem 1.1.2014 geltende Regelung zur Pauschalmarge gem. § 25a Abs. 3 UStG (Rz. 1) gilt allerdings für alle Unternehmer, nicht nur für Kunsthändler[2] (Rz. 134a ff.).

Seit dem 1.1.2007 gründet sich die Vorschrift auf die Art. 311 bis 341 MwStSystRL, welche die Regelungen aus der bis dahin geltenden 6. EG-Richtlinie unverändert übernommen haben.

 

Rz. 7

Die Richtlinie v. 14.2.1994 erfüllte den Auftrag aus Art. 32 der 6. EG-Richtlinie, wonach bis Ende des Jahres 1977 auf Vorschlag der Europäischen Kommission der Rat eine Richtlinie zur Besteuerung von Umsätzen mit Gebrauchtgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken zu beschließen hatte. Zwar hatte die Europäische Kommission am 11.1.1978 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt[3], der vorsah, dass der unternehmerische Käufer eines Gebrauchtgegenstands aus Privathand einen fiktiven Vorsteuerabzug geltend machen kann. Damit sollte die im Gebrauchtgegenstand enthaltene sog. Restmehrwertsteuer berücksichtigt werden.[4]

 

Rz. 8

Die Europäische Kommission nahm diesen Richtlinienvorschlag am 11.11.1987 wieder zurück[5], weil es im Rat zu keiner für sie annehmbaren Einigung kam. Insofern ist die unionsrechtliche Geschichte des § 25a UStG durchaus exemplarisch für die Mühsal der europäischen Mehrwertsteuerharmonisierung.

 

Rz. 9

Am 11.1.1989 legte die Europäische Kommission einen "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Art. 32 und 28 der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke" vor.[6] In diesem Richtlinienvorschlag wurde für die Umsätze mit den in ihrem Titel erwähnten Gegenständen die Einführung einer Differenzbesteuerung vorgeschlagen. Der Bundesrat hatte diesen Vorschlag grundsätzlich begrüßt und auf eine zügige Beratung innerhalb der EG-Gremien gedrängt.[7]

 

Rz. 10

Daraufhin kam es in Deutschland zur Schaffung des ab dem 1.7.1990 geltenden § 25a UStG 1990, der sich aber, wie bereits in Rz. 2 erwähnt, auf Umsätze mit Gebrauchtfahrzeugen beschränkte.

 

Rz. 11

Auf der Grundlage des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission v. 11.1.1989 beschloss der Rat dann schließlich am 14.2.1994 die in Rz. 6 erwähnte Richtlinie zur Besteuerung von Umsätzen mit Gebrauchtgegenständen etc..

Diese Vorschriften wurden im Wesentlichen unverändert als Art. 312 bis 325 in die ab dem 1.1.2007 geltende MwStSystRL übernommen.

 

Rz. 12

Bei der Annahme der Richtlinie hatte sich die Europäische Kommission verpflichtet, bis Ende 1998 die Auswirkung deren einschlägigen Bestimmungen auf den Kunstmarkt zu überprüfen. Anlass dazu war insbesondere die Befürchtung des Vereinigten Königreichs, dass sein Kunsthandel durch die Erhebung der USt auf Einfuhren – diese waren vorher im Vereinigten Königreich steuerfrei – international einen Wettbewerbsnachteil erleiden könnte. Das Vereinigte Königreich durfte bis zum 30.7.1999 einen ermäßigten Steuersatz von 2,5 % auf die Einfuhr von Kunstwerken u. Ä. anwenden. In dem Bericht v. 28.4.1999 hat die Europäische Kommission dargelegt, dass es keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung des britischen Kunsthandels durch die Regelungen der Richtlinie gebe, sodass sie keine Änderungen der Richtlinie vorschlage. Die Übergangsregelung für das Vereinigte Königreich ist damit ausgelaufen.

[1] Richtlinie 94/5/EG zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten v. 14.2.1994, ABl. EG Nr. L 60, 16; s. dazu Langer, DB 1994, 904; Grube, UR 1994, 173.
[2] Kritisch dazu Unverdorben, MwStR 2015, 109.
[3] ABl. EG 1970 Nr. 626 1626; BR-Drs. 63/78, UR 1978, 45.
[4] S. dazu kritisch Widmann, UR 1986, 6.
[5] UR 1988, 15.
[6] ABlEG 1989 Nr. C 76, 10, BR-Drs. 137/89; s. dazu Widmann, DB 1989, 848; Schlienkamp, UR 1989,169; Langer, UVR 1989, 291.
[7] BR-Drs. 137/89 – Beschluss v. 30.6.1989.

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