Rz. 44
In § 60 UStDV wurde folgender neuer S. 3 eingefügt: "Hat der Unternehmer Vergütungszeiträume von mindestens drei Monaten nach S. 1 gewählt, kann er daneben noch einen Vergütungsantrag für das Kj. stellen."
Rz. 45
Nach der vorherigen Fassung von § 60 UStDV konnte der im Ausland ansässige Unternehmer wählen, ob er im Kj. Vorsteuervergütungsanträge entweder für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten (z. B. pro Kalendervierteljahr) stellt oder einen Antrag für das gesamte Kj. Auf Unionsebene hatten sich die EU-Mitgliedstaaten aber in Auslegung von Art. 16 der RL 2008/9/EG darüber geeinigt, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer neben den 4 Anträgen, die sich zumindest auf drei Monate beziehen müssen, noch einen weiteren Vergütungsantrag für das Kj. stellen kann.
Rz. 46
Aufgrund der Einfügung des neuen Satzes 3 in § 60 UStDV wurde der neue S. 4 in der Vorschrift um einen eindeutigen Verweis auf den verkürzten Vergütungszeitraum nach S. 2 ergänzt. Der neue S. 4 lautete wie folgt: "In den Antrag für den Zeitraum nach S. 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen."
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