Rz. 422

Die Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Geldforderungen, die schon nach Abschn. F Teil IV Abs. 1 bis 3 des BdF-Einführungserlasses zu § 15 UStG 1967 von der Verwaltung zugelassen worden waren, sind ab dem 1.1.1980 – unter Anpassung an die Änderungen des § 15 UStG zu diesem Zeitpunkt – in § 43 UStDV übernommen worden, sodass sie seither eine gesetzliche Grundlage haben. Die Ermächtigung zur Regelung gem. § 43 UStDV findet sich in § 15 Abs. 5 Nr. 3 UStG. Durch § 43 UStDV soll ein unverhältnismäßig großer Aufwand bei der Aufteilung der Vorsteuern vermieden werden, welcher angesichts der in Betracht kommenden Vorsteuerbeträge nicht zu rechtfertigen wäre.[1]

 

Rz. 423

§ 43 UStDV betrifft folgende steuerfreien Umsätze:

  1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde liegen;
  2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind;
  3. sonstige Leistungen, die im Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen, Lieferungen von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind.[2]

Nur Vorsteuern, die diesen steuerfreien Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind, bleiben gem. § 43 UStDV vom Abzug ausgeschlossen.

 

Praxis-Beispiel[3]

Ein Unternehmer tritt eine Geldforderung, die er an einen Kunden für eine steuerpflichtige Warenlieferung hat, an einen Dritten ab. Dieser Umsatz ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs steuerfrei. Der Forderungsabtretung liegt jedoch die zum Vorsteuerabzug berechtigende Warenlieferung zugrunde. Der Unternehmer braucht daher die Vorsteuern, die der Forderungsabtretung nicht ausschließlich zuzurechnen sind, z. B. Vorsteuern, die im Bereich der Verwaltungsgemeinkosten angefallen sind, nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Sie sind voll abziehbar.

Der Unternehmer könnte in gleicher Weise verfahren, wenn er von seinem Kunden für die Warenlieferung einen Wechsel erhalten hätte, den er anschließend an einen Dritten weitergibt.

 

Rz. 424

Unter § 43 Nr. 2 UStDV fallen nur Umsätze von Wechseln. Diese Wechsel muss der Unternehmer für einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz eines Dritten von dessen Leistungsempfänger erhalten haben. Schließlich muss der Unternehmer den Wechsel dafür erhalten haben, dass er den leistenden Unternehmer als Bürge oder Garantiegeber anstelle des Leistungsempfängers befriedigt hat. Schließt der Umsatz des leistenden Unternehmers den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG aus, kann die Erleichterung des § 43 UStDV für den Wechselumsatz nicht in Anspruch genommen werden.[4]

 

Praxis-Beispiel[5]

Der Unternehmer A gibt einer Bank oder einem sonstigen Empfänger einen Wechsel. Dieser nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreie Umsatz schließt den Vorsteuerabzug aus. Den Wechsel hat A von dem Leistungsempfänger B dafür erhalten, dass er dessen Zahlungsverpflichtung an den Lieferer C als Bürge beglichen hat. Der Umsatz des C an B berechtigte C zum Vorsteuerabzug.[6]

Der Unternehmer A kann für seinen Wechselumsatz von der Erleichterung des § 43 UStDV Gebrauch machen. Die Auswirkungen sind die gleichen wie im vorherigen Beispiel.

Würde der Umsatz des C an B den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, käme für A die Erleichterung des § 43 UStDV nicht in Betracht.

 

Rz. 425

Für die in § 43 Nr. 3 UStDV bezeichneten Umsätze darf die Erleichterung des § 43 UStDV nur unter der Voraussetzung angewendet werden, dass es sich bei ihnen um Hilfsumsätze handelt. Das ist dann der Fall, wenn diese Umsätze zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden.[7]

 

Rz. 426

Die Anwendung des § 43 Nr. 3 UStDV kommt hauptsächlich für folgende Vorgänge infrage:

  1. Eintausch ausländischer Zahlungsmittel durch einen Unternehmer, der diese Beträge für seine Waren- und Dienstleistungsumsätze von seinen Kunden erhalten hat. Gem. Abschn. 15.18 Abs. 5 UStAE soll dies auch gelten, wenn dieser Umsatz gem. dem BFH-Urteil v. 19.5.2010[8] keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung darstellt. Auf diesem Urteil beruht die Neufassung des § 43 Nr. 3 UStDV ab dem 1.1.2012.
  2. Die Abgabe von Briefmarken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ansichtskarten durch Schreibwarenhändler oder Kioske.
  3. Geschäftseinlagen bei Kreditinstituten von Unternehmern, bei denen Geldgeschäfte nicht den Gegenstand des Unternehmens bilden.

Die Erleichterungen wirken sich in diesen Fällen ebenso aus wie in dem im ersten Beispiel dargestellten Fall.

[1] Vgl. die Begründung zu § 43 UStDV in BR-Drs. 567/79 v. 29.11.1979.
[2] Fassung des § 43 Nr. 3 UStDV seit 1.1.2012.
[3] Abschn. 15.18 Abs. 3 UStAE.

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