Rz. 127

§ 14 Abs. 5 UStG i. d. F. ab dem 1.1.2004 führt die Anordnungen des bis dahin geltenden § 14 Abs. 1 UStG 1999 zur Abrechnung über Anzahlungen fort. Die in § 14 Abs. 1 bis 4 UStG verlangten Rechnungsangaben sind auch zu beachten, wenn Rechnungen über vereinnahmte Entgelte oder Entgeltteile für noch nicht ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen erteilt werden. Es kommt nicht darauf an, ob es später tatsächlich zur Erbringung der vereinbarten Leistung kommt, wenn im Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung die Ausführung der Leistung sicher erschien, weil dem Anzahlenden nicht bekannt war, dass der Leistende die Leistung in betrügerischer Absicht nicht erbringen wollte.[1]

 

Rz. 127a

Wenn eine Endrechnung erteilt wird, müssen diese Endrechnungen die vor der Ausführung des Umsatzes vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge, ggf. getrennt nach Steuersätzen, vom Rechnungsendbetrag absetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen i. S. v. § 14 Abs. 1 bis 4 UStG erteilt wurden. Dies ist erforderlich, damit der Vorsteuerabzug nicht unzulässigerweise sowohl aus der Rechnung über die Anzahlung als auch aus der Schlussrechnung über den Gesamtpreis geltend gemacht wird.[2]

Abschn. 14.8 UStAE gibt umfängliche Beispiele zu der Ausgestaltung der Rechnung bei Anzahlungen.

 

Rz. 128

Selbstverständlich kann über Anzahlungen auch mit Gutschriften abgerechnet werden.[3]

 

Rz. 129

Geht die mit der Rechnung verlangte Anzahlung beim Unternehmer nicht ein, führt dies nicht zur Steuerschuld gem. § 14c UStG aus der Rechnungserteilung.[4]

[1] So BFH v. 5.12.2018, XI R 44/14, BFH/NV 2019, 499, UR 2019, 255 m. Anm. Widmann, sowie BFH v. 17.7.2019, V R 9/19 (V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466, MwStR 2019, 959 m. Anm. Mayer, entspr. dem EuGH v. 31.5.2018, C-660/16, C-661/16, Kollroß und Wirtl, Haufe-Index 11754144, UR 2018, 519 m. Anm. Billig.

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