Rz. 89

Haben die für die Erhebung der EUSt zuständigen Zollbehörden bei der Einfuhr eines in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstands in das Inland[1] statt zutreffend den ermäßigten Steuersatz fälschlicherweise den allgemeinen Steuersatz angewendet, werden nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Einführer mit zu hoher USt belastet. Sie können gegen den zugrunde liegenden Eingangsabgabenbescheid Einspruch einlegen und eine Besteuerung mit dem zutreffend anzuwendenden ermäßigten Umsatzsteuersatz verlangen. Wenn die unzutreffenden Eingangsabgabenbescheide nach den Vorschriften der AO nicht mehr änderbar sind, bleibt es bei der zu hohen Besteuerung.

 

Rz. 90

Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Schuldner der EUSt durften bis zum 29.6.2013 auch im Fall der Festsetzung einer zu hohen EUSt durch die Zollbehörden die (tatsächlich) entrichtete EUSt als Vorsteuer abziehen.[2] Bei einer nachträglichen Herabsetzung der EUSt durch die Zollbehörden mussten die Unternehmer den Vorsteuerabzug der EUSt entsprechend berichtigen, weil in diesem Fall nur die geringere EUSt (tatsächlich) entrichtet war.

Aufgrund einer Änderung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG durch Gesetz v. 26.6.2013[3] ist mWv 30.6.2013 die entstandene anstatt der entrichteten EUSt als Vorsteuer abziehbar. "Entstanden" ist nur eine EUSt auf Basis des ermäßigten Steuersatzes, sodass der Einführer nur diese EUSt als Vorsteuer abziehen darf. Die betroffenen Einführer können gegen den unzutreffenden Eingangsabgabenbescheid Einspruch einlegen und die Besteuerung der Einfuhr des betreffenden Gegenstands zum ermäßigten Steuersatz verlangen. Kommt die zuständige Zollbehörde dem nach, entspricht die entstandene EUSt der als Vorsteuer abziehbaren EUSt.

[2] § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG i. d. F. bis 29.6.2013.
[3] Art. 10 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802.

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