Rz. 37

Probleme bereitet § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG auch für die lohnsteuerliche Beurteilung von Reisekosten bei Arbeitnehmern. Weil dann, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungs- und Verpflegungskosten eines Arbeitnehmers übernimmt, gem. R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR, nur der Sachbezugswert und nicht der in Rechnung gestellte Betrag anzusetzen ist[1], kommt es auf die Vertragsbeziehung zwischen Beherbergungsunternehmer und dem Gast an. Zu prüfen ist somit, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer der Vertragspartner des Beherbergungsunternehmers ist. Das muss nicht nur lohnsteuerlich, sondern (vor allem) auch umsatzsteuerlich im Hinblick auf die Pflicht zur zutreffenden Angabe des Leistungsempfängers in der Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG und § 31 Abs. 2 UStDV klar sein.

 

Rz. 38

Die USt kann der LSt – und auch nicht dem oftmals an lohnsteuerlichen Vorgaben hängenden Reisekostenrecht der öffentlichen Hand – allerdings nicht wirklich bei der Konstruktion einer Vermutung für die Bestellung des Hotels durch den Arbeitgeber, der die Dienstreise anordnet, helfen. Die USt folgt auch hier wie immer allein den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen, die im Rahmen der Privatautonomie allerdings frei gestaltbar sind.

 

Rz. 39

Das in Rz. 1 erwähnte BMF v. 5.3.2010 enthält eingehende Hinweise zu den lohnsteuerlichen Fragen.[2]

[1] Für das Frühstück beträgt der Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung 2016 ab dem 1.1.2016 1,67 EUR. Ab dem 1.1.2018 liegt der Wert des Frühstücks bei 1,73 EUR gem. der VO v. 7.12.2017, BGBl I 2017, 3906; s. BMF v. 21.12.2017, IV C 5 – S 2334/08/10005-10, BStBl I 2018, 83.
[2] S. auch Tonner, DB 2010, 585.

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