Rz. 117

Der Linienverkehr mit Omnibussen kann unter die Steuerermäßigung fallen.[1] Unerheblich ist dabei, ob der Omnibus im Inland oder im Ausland (EU-Ausland oder Drittland) zugelassen ist oder wo der Unternehmer seinen Sitz hat. Nichtbegünstigt ist jeglicher Gelegenheitsverkehr, zu dem insbesondere der Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen gehört.

 

Rz. 118

Der Gelegenheitsverkehr umfasst die nicht dem Linienverkehr zuzuordnenden Verkehrsarten, also Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen. Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit angemieteten Kraftomnibussen, mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Bei den in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten als Pendelverkehr bezeichneten Beförderungsleistungen handelt es sich um Gelegenheitsverkehr.[2]

 

Rz. 119

Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Omnibussen, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG erfüllen, unterliegen unter den dort genannten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz, unabhängig davon, wo der Bus zugelassen ist.

 

Rz. 120

Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die entweder in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind oder die nicht in Deutschland zugelassen sind, mit denen aber bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überquert wird, unterliegen dem Regelsteuersatz und dem allgemeinen Besteuerungsverfahren. Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht in Deutschland verkehrsrechtlich zugelassenen Omnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze Deutschlands überqueren, wird aus Vereinfachungsgründen die USt im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung auf der Grundlage eines Durchschnittsbeförderungsentgelts berechnet.[3] Der ermäßigte Steuersatz kommt hierbei nicht Betracht, weil es sich nicht um genehmigten Linienverkehr handelt.

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