Rz. 1

§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterwirft die dort abschließend genannten Personenbeförderungsleistungen und Beförderungen im Fährverkehr dem ermäßigten Steuersatz. Begünstigt sind nur Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, Personenbeförderungen im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kfz, Personenbeförderungen im Verkehr mit Taxen, Personenbeförderungen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art sowie Personen- und Güterbeförderungen im Fährverkehr. Bis zum 31.12.2011 waren auch Personenbeförderungen mit Schiffen generell steuerermäßigt. Seit dem 1.1.2012 sind Personenbeförderungen mit Schiffen nur noch eingeschränkt begünstigt. Die Steuerermäßigung gilt seither nur für Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen. Der Fährverkehr ist von der seit dem 1.1.2012 geltenden Einschränkung nicht betroffen. Seit dem 1.1.2020 sind Personenbeförderungen im Schienenbahn-Verkehr bundesweit begünstigt; die Einschränkung der Steuerermäßigung auf Beförderungen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, gilt für den Schienenbahnverkehr nicht mehr. Für den Omnibusverkehr haben sich ab 1.1.2020 keine Änderungen ergeben.

 

Rz. 2

Durch Gesetz v. 20.12.2007[1] war § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG mWv 1.1.2008 neu gefasst worden. Damit wurde der bis dahin geltende Ausschluss der Bergbahnen von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aufgegeben. Stattdessen sind seit dem 1. 1. 2008 auch Personenbeförderungen "mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art" mit dem ermäßigten Steuersatz belegt. Die Änderung geht auf die Stellungnahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück.[2]

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist (ab 1.1.2020 mit Ausnahme des Schienenbahn-Verkehrs) – abgesehen von der bis 31.12.2011 befristeten, uneingeschränkten Begünstigung der Personenbeförderungen mit Schiffen –, dass die Beförderungsleistung innerhalb einer Gemeinde stattfindet oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

 

Rz. 4

Die Steuerermäßigung war mit der Reform des Mehrwertsteuersystems zum 1.1.1968 in das Gesetz eingeführt worden und ersetzte die alte nach dem Beförderungssteuergesetz und dem UStG 1951 geltende Steuerbefreiung. Zum 1.1.1980 war die Umsatzsteuerermäßigung für bestimmte Personenbeförderungen im Nahverkehr auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie auf Beförderungen von Personen und Gegenständen (z. B. von Fahrzeugen) im Fährverkehr ausgedehnt worden. Durch Art. 7 Nr. 5 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[3] war der Begriff "Kraftdroschkenverkehr" mWv 19.12.2006 durch "Verkehr mit Taxen" ersetzt worden. Es handelte sich um eine redaktionelle Anpassung an die zwischenzeitliche Änderung von § 47 Abs. 1 PBefG.

 

Rz. 5

Bis zum 31.12.1983 galt nach § 4 Nr. 7 Buchst. b UStG eine Steuerbefreiung für die Beförderungen von Personen mit Schiffen. Diese Personenbeförderungen unterlagen seit dem 1.1.1984 mit zeitlicher Befristung, die mehrmals verlängert worden war, dem ermäßigten Steuersatz. Zuletzt war diese Steuerermäßigung bis zum 31.12.2011 verlängert worden. Mit Ablauf des 31.12.2011 war die Regelung ausgelaufen. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht.

 

Rz. 5a

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019[4] wurde § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG mWv 1.1.2020[5] wie folgt neu gefasst:

Zitat

10. die Beförderungen von Personen

  a) im Schienenbahnverkehr,
  b) im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
  aa) innerhalb einer Gemeinde oder
  bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Mit der Änderung kommt ab 1.1.2020 der ermäßigte Steuersatz für die Beförderung von Personen im inländischen Schienenbahnfernverkehr zur Anwendung. Dies soll nach der Gesetzesbegründung[6] der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung dienen und es den betroffenen Unternehmen über Preissenkungen oder in anderer Weise ermöglichen, die Attraktivität des öffentlichen Personenfernverkehrs zu erhöhen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG wurden bis zum 31.12.2019 u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr ermäßigt besteuert. Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung war, dass die Beförderungsleistung innerhalb einer Gemeinde ausgeführt wurde oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km betrug. Die Begünstigung wurde ab dem 1.1.2020 auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt. Nach der MwStSystRL können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz auf die Beförderung von Personen und de...

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