Rz. 580

Nach dem Wegfall der Steuerermäßigung für Fütterungsarzneimittel (Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG) zum 1.1.2002 (Rz. 613) können lediglich Futtermittel unter die Steuerermäßigung fallen. Die Verwaltung hat Regelungen getroffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Lieferung oder Herstellung von Fütterungsarzneimitteln die Steuerermäßigung für Futtermittel in Anspruch genommen werden kann.[1] Danach kann die Steuerermäßigung nach Nr. 37 der Anlage 2 des UStG im folgenden Fall in Anspruch genommen werden:

"Ein Tierhalter mischt ein zur oralen Anwendung zugelassenes Arzneimittel, das er vom Tierarzt oder auf Verschreibung einer Apotheke erhalten hat, selbst unter das Futter, das er zuvor von einem Futtermittelhersteller erworben hat. Es handelt sich um zwei Lieferungen. Zum einen die Lieferung des Futtermittels durch den Herstellungsbetrieb an den Tierhalter, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage des UStG (ab 1.1.2004: Anlage 2 des UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Zum anderen die Lieferung des Tierarzneimittels durch den Tierarzt bzw. die Apotheke an den Tierhalter, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt."

Es handelt sich hierbei insbesondere um eine Gestaltungsmöglichkeit für pauschalierende Landwirte (§ 24 UStG). Diese sparen beim getrennten Bezug von Arzneimittel und Futtermittel – im Vergleich zum Bezug des fertigen Fütterungsarzneimittels – den Anteil der auf das Futtermittel entfallenden USt.

 

Rz. 581

Dagegen handelt es sich nach der Verwaltungsvorschrift[2] in den nachfolgenden Fällen um – ab 1.1.2002 nicht mehr begünstigte – Lieferungen von Fütterungsarzneimitteln:

  1. Das Fütterungsarzneimittel wird durch einen Tierarzt verschrieben. Der Tierhalter bezieht das Fütterungsarzneimittel direkt von einem zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berechtigten Betrieb. Die Verantwortung für die Herstellung des Fütterungsarzneimittels liegt beim Hersteller. Es handelt sich um die Lieferung eines Fütterungsarzneimittels durch den Herstellungsbetrieb an den Tierhalter, die dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen ist.
  2. Der Tierarzt erteilt einen sog. Herstellungsauftrag, d. h., er liefert an einen zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berechtigten Betrieb die Vormischung zur Herstellung der Fütterungsarzneimittel, die er bei den erkrankten Tieren anzuwenden beabsichtigt. In diesem Fall ist der Tierarzt für die Herstellung des Fütterungsarzneimittels verantwortlich. Der Tierarzt kann jedoch die Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung einer sachkundigen Person des Futtermittelherstellers übertragen.[3] Es handelt sich um die Lieferung eines Fütterungsarzneimittels durch den Herstellungsbetrieb an den Tierhalter, die dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen ist.

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