Rz. 5

Im sog. Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 8.5.2019 (in der Literatur als Jahressteuergesetz 2019 – JStG 2019 – bezeichnet, vgl. Rz. 1) hatte das BMF eine Steuerermäßigung für bestimmte elektronische Publikationen in einer neuen Nr. 14 des § 12 Abs. 2 UStG vorgeschlagen. Der ermäßigte Steuersatz sollte danach allerdings nur für solche Veröffentlichungen in elektronischer Form in Betracht kommen, die funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen in Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnissen entsprechen. Deshalb sollten solche elektronischen Leistungen nicht begünstigt sein, die über die Funktion herkömmlicher Bücher, Zeitungen, Zeitschriften usw. deutlich hinausgehen. Dies hätte insbesondere Erzeugnisse betroffen, für die es keine entsprechende gegenständliche Erscheinungsform gibt, wie insbesondere die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken mit Sammlungen einer Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften.[1]

 

Rz. 6

Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes v. 31.7.2019[2] hat die Bundesregierung einen gegenüber dem Referentenentwurf (Rz. 5) geänderten Text des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG vorgeschlagen. Danach sollte die Überlassung der in Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form begünstigt sein, unabhängig davon, ob dieses Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird. Die Ermäßigung sollte allerdings weiterhin auf elektronische Veröffentlichungen beschränkt werden, die ihrem Wesen nach und funktional herkömmlichen Erzeugnissen entsprechen. Die Nutzung der durch die Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates v. 6.11.2018 (Rz. 4) geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sollte nach Auffassung der Bundesregierung dabei den unionsrechtlich maximal zulässigen Rahmen ausschöpfen. Die Bundesregierung hatte allerdings angekündigt, die Frage der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auch auf die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die Zugriff auf eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen und Zeitschriften ermöglichen, mit der EU-Kommission zu erörtern. Je nach dem Ergebnis dieser Erörterungen könne der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren angepasst werden, so dass auch eine Bereitstellung eines Datenbankzugangs künftig ermäßigt besteuert werden könnte.

 

Rz. 7

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2019[3] die Absicht der Bundesregierung unterstützt, in § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG Umsätze mit elektronischen Veröffentlichungen in den Katalog der Waren und Dienstleistungen mit reduziertem Steuersatz aufzunehmen. Elektronische Veröffentlichungen würden mit dem Fortschreiten der Digitalisierung im Alltagsgebrauch zunehmend vergleichbare, körperliche Erzeugnisse ersetzen, die bereits steuerlich begünstigt seien. Dies sei auch unter dem Aspekt der Ressourcenschonung zu begrüßen. Die steuerliche Gleichbehandlung beider Trägerformen sei daher unbedingt geboten. Der Bundesrat nahm allerdings mit Bedauern zur Kenntnis, dass nach dem Gesetzentwurf ausschließlich Umsätze mit solchen elektronischen Veröffentlichungen begünstigt werden sollten, die ihrem Wesen nach und funktional herkömmlichen Erzeugnissen i. S. d. Nr. 49 und 50 der Anlage 2 des UStG entsprechen und dass Umsätze mit Leistungen, die über die bloße Überlassung von elektronischen Veröffentlichungen hinausgehen, nach dem Regelsteuersatz besteuert werden sollten.

Dass die Bundesregierung mit der EU-Kommission die Frage einer – aus medienpolitischer Sicht wünschenswerten – Vereinbarkeit einer Ermäßigung für die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken (Rz. 6) mit Unionsrecht eruieren wolle, begrüßte der Bundesrat ausdrücklich. Eine Änderung des derzeitigen Entwurftextes des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG sei erforderlich, um den digitalen Wandel der Presse zu unterstützen und attraktive, innovative Verlagsangebote nicht schlechter zu stellen, als herkömmliche E-Paper, die lediglich das gedruckte Werk abbilden. In ihrer derzeitigen Form (Fassung der Vorschrift im Regierungsentwurf eines JStG 2019, vgl. Rz. 6) würde die Regelung entweder ins Leere gehen oder sich als Innovationshindernis erweisen. Es gehöre zum Wesen digitaler Zeitungsangebote, gegenüber dem gedruckten Werk auch zusätzlich Funktionalitäten wie beispielsweise interaktive Grafiken, Verlinkungen, Interaktionsmöglichkeiten oder Animationen anzubieten. Die derzeitige Fassung der Vorschrift würde gerade den digitalen Mehrwert ausschließen und damit zeitgemäße Online-Angebote und Zeitungs-Abos gegenüber reinen E-Paper-Angeboten, die lediglich Abbildung des Druckwerks sind, benachteiligen. Es stünde zu erwarten, dass die Zeitungsverlage entweder auf diese Angebotsform verzichten würden und die Regelung ins Leere liefe oder dass die Verlage unter Preis...

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