Rz. 496

Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Kfz für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ergeben sich hierbei für die Umsatzbesteuerung unterschiedliche Rechtsfolgen. Diese ergeben sich je nachdem, ob die Verwendung ab dem 1.4.1999 geschieht oder vor diesem Zeitpunkt geschah und ob es sich dabei um ein Fahrzeug handelte, das nach dem 31.3.1999 oder vor dem 1.4.1999 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet (kurz: erworben) worden ist.

Zusätzlich ist zu beachten, dass sich durch Urteil des EuGH[1] eine weitere zeitliche Differenzierung auf die Zeiten zwischen dem 1.4.1999 und dem 4.3.2000 und zwischen dem 5.3.2000 und dem 31.12.2002 ergibt. Außerdem gilt die ab 1.4.1999 eingeführte Sonderregelung des § 15 Abs. 1b UStG 1999 (a. F.) seit 1.1.2004 nicht mehr und konnte für das Jahr 2003 durch Ausübung eines Wahlrechts abbedungen werden.

 

Rz. 497

§ 15 Abs. 1b UStG 1999 sah für die ab dem 1.4.1999 erworbenen Fahrzeuge, die dem Unternehmen zugeordnet wurden und auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wurden, vor, dass ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur i. H. v. 50 % möglich sei. Mit dieser Beschränkung des Vorsteuerabzugs sollte die Belastung des Endverbrauchers mit UStG abgegolten sein. Die Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wurde in den hier behandelten Fällen nicht als fiktive sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 S. 1 UStG 1999 besteuert. Dieses wurde durch S. 2 der Vorschrift ausgeschlossen. Wurde der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG 1999 auf 50 % beschränkt, schied also eine zusätzliche Besteuerung der Privatnutzung des Fahrzeugs aus.

 

Rz. 497a

Nach dem Urt. des EuGH[2] war die rückwirkende Ermächtigung der EU für die Regelung des § 15 Abs. 1b UStG 1999 auf den 1.4.1999 unzulässig und damit unwirksam. Für die Zeit zwischen dem 1.4.1999 und dem 4.3.2000, an dem die EU-Ratsermächtigung im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, galt daher § 15 Abs. 1b UStG 1999 nicht. Das bedeutet, dass für die Bemessungsgrundlage der fiktiven sonstigen Leistungen das zuvor geltende Recht, also die Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG, anzuwenden war bzw. ist (Rz. 499 ff.).

 

Rz. 497b

Für die in der Zeit zwischen 5.3.2000 und 31.12.2002 erworbenen Fahrzeuge blieb es bei dem in Rz. 497 dargestellten hälftigen Ausschluss des Vorsteuerabzugs. Wenn der Unternehmer sich nicht auf die Nichtanwendbarkeit des § 15 Abs. 1b UStG 1999 berufen hatte, konnte er auch für die in 2003 erworbenen Fahrzeuge durch den hälftigen Vorsteuerabzug die Besteuerung der fiktiven sonstigen Leistungen vermeiden.

 

Rz. 497c

Seit 1.1.2004 ist nach dem Auslaufen der Regelung des § 15 Abs. 1b UStG 1999 bei nichtunternehmerischer Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs wieder eine fiktive sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern. Das Gleiche gilt, wenn sich der Unternehmer auf die Nichtgeltung des § 15 Abs. 1b UStG 1999 für ein in 2003 erworbenes Fahrzeug berufen hatte.[3]

 

Rz. 498

Zu beachten ist, dass eine sowohl unternehmerische als auch nichtunternehmerische Nutzung i. S. v. § 15 Abs. 1b UStG 1999 einerseits nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG eine mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs voraussetzte, andererseits bei einer nur geringfügigen nichtunternehmerischen Nutzung von höchstens 5 % nicht anzunehmen war.[4] Im ersten Fall schied eine fiktive sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG aus, weil es sich nicht um einen dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand handelt. Im zweiten Fall soll die nichtunternehmerische Nutzung als fiktive entgeltliche Leistung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG 1999 mit der Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG 1999 umsatzbesteuert werden, obwohl sie nur geringfügig ist.[5]

 

Rz. 499

Für diese Fahrzeuge, die dem Unternehmen zugeordnet sind und vom Unternehmer (regelmäßig Einzelunternehmer oder Personengesellschafter) nach dem 31.3.1999 sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden, gelten gem. § 27 Abs. 5 UStG 1999 die Beschränkungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b UStG 1999 nicht. Deswegen greift auch nicht der Ausschluss dieser Verwendung gem. § 3 Abs. 9a S. 2 UStG 1999 von der Besteuerung nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG 1999. Der Unternehmer hat für die Ermittlung der Kosten, die nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG 1999 die Bemessungsgrundlage bilden, nach der Auffassung der Finanzverwaltung[6] die Wahl zwischen 3 Methoden[7], von denen allerdings der BFH[8] die erste für grundsätzlich ungeeignet hält:

 

Rz. 500

1. Bei ertragsteuerlicher Ermittlung des Werts der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung kann er von diesem Wert auch für die Umsatz-Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung ausgehen (für Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden),[9] und zwar sowohl im Fall des tauschähnlichen Umsatzes als auch im Fall der unentgeltlichen Zurver...

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