Rz. 27

Die Streitwertbestimmung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 39ff., 52 GKG. Die Höhe des Streitwerts ist in erster Linie für die Bemessung der Gerichtsgebühren und der Gebühren des Prozessbevollmächtigten von Bedeutung.

Daneben bestimmt der Streitwert darüber, ob das Gericht im vereinfachten Verfahren über den Fall entscheidet. Beträgt der Streitwert nicht mehr als 500 EUR, kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen[1]. Das Gericht kann insbesondere ein abgekürztes Urteil erlassen, das nicht den Anforderungen des § 105 FGO genügen muss. Der Mindeststreitwert von 1.000 EUR nach § 52 Abs. 4 GKG (s. Rz. 28) bezieht sich nur auf den Kostenansatz und lässt § 94a FGO unberührt[2].

Für die Zulässigkeit der Revision hatte der Streitwert schon seither keine Bedeutung mehr. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hatte schon längst die Regelung des § 115 Abs. 1 FGO außer Kraft gesetzt, nach der eine Revision bei einem Streitwert über 1.000 DM zulässig war (Streitwertrevision). Seit der Neuregelung durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[3] ist dies auch in der FGO gesetzlich verankert.

[2] BFH v. 28.7.2008, IX B 131/08, BFH/NV 2008, 1696; an meiner bisherigen Rechtsmeinung halte ich nicht mehr fest.
[3] BGBl I 2000, 1757.

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