Rz. 1
§ 89 FGO regelt, wie eine gesetzlich Vorlagepflicht der Beteiligten bzw. sonstigen Dritten erzwungen werden kann.
Rz. 2
Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten besteht für
- den beteiligten Stpfl. nach § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO oder § 97 AO,
- den beteiligten Stpfl. nach § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO oder § 97 AO,
- Behörden nach § 71 Abs. 2 FGO, § 86 FGO,
- Zeugen nach § 85 S. 2 FGO i.V.m. § 97 AO,
- sonstige Dritte nach § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 97 AO[1].
Rz. 3
Gegenüber nichtbehördlichen Beteiligten ist nach § 380 ZPO wie gegenüber einem säumigen Zeugen zu verfahren .[2] Dies gilt auch bei juristischen Personen, wobei Ordnungshaft gegenüber ihren Organen in Betracht kommt[3].
Rz. 4
Gegenüber Behörden richtet sich das Verfahren nach § 255 AO. Danach ist die Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land nicht zulässig, so dass die Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten von Behörden letztlich durch das Gericht nicht erzwungen werden kann[4]. Das Gericht kann aber versuchen, über die dienstaufsichtführende Behörde seinem Begehren Nachdruck zu verleihen[5]. Eine Verweigerung der Vorlage wirkt sich im Rahmen der Beweiswürdigung zugunsten des Klägers aus[6].
Rz. 5
Die Erzwingung ist aber gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen (mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde), und gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute zulässig. Die Sparkasse kann die ihr durch die Vorlage von Urkunden entstandenen Kosten erstattet verlangen[7].
Rz. 6
Gegen Beschlüsse nach § 89 FGO i.V.m. § 380 ZPO ist die Beschwerde statthaft[8].
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