Rz. 16

§ 5 Abs. 4 FGO sieht die Möglichkeit vor, ein Übergewicht der ehrenamtlichen Richter gegenüber dem Berufsrichter zu schaffen. Zurzeit hat allerdings kein Bundesland von der Ermächtigung des § 5 Abs. 4 FGO Gebrauch gemacht.[1]

[1] § 3 Abs. 2 Niedersächsisches AGFGO, der dies vorsah, galt nur bis zum 4.4.2006.

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