Rz. 16
§ 5 Abs. 4 FGO sieht die Möglichkeit vor, ein Übergewicht der ehrenamtlichen Richter gegenüber dem Berufsrichter zu schaffen. Zurzeit hat allerdings kein Bundesland von der Ermächtigung des § 5 Abs. 4 FGO Gebrauch gemacht.[1]
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