Rz. 6

Die Senate entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern[1], was Ausdruck des Kollegialprinzips ist. Gehören dem Senat Richter auf Probe oder kraft Auftrags an oder ist ein Richter an den Senat abgeordnet, ist dies im Geschäftsverteilungsplan kenntlich zu machen.[2] Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nur ein solcher Richter mitwirken.[3] Zur Überbesetzung von Senaten vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 4 FGO Rz. 8.

 

Rz. 7

§ 5 Abs. 3 FGO behandelt, in welcher Besetzung das FG im konkreten Einzelfall entscheidet. Das Gesetz kennt als Entscheidungsträger beim FG den vollen Senat, den Einzelrichter[4], den Vorsitzenden und den Berichterstatter.[5] Im Grundsatz ist das FG als Kollegialgericht ausgestaltet[6], was auch bei der Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 FGO zu beachten ist.

 

Rz. 8

Die Entscheidung ist als Kollegialgericht zu treffen, soweit nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 5 Abs. 3 S. 1 FGO entscheidet. Der Senat entscheidet nach seiner freien, aus dem Gegenstand des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.[7] Deshalb können Hinweise des Berichterstatters für die spätere Entscheidung nicht bindend sein und die Prozesslage nicht ändern.[8]

Über die Akteneinsicht können – soweit nicht am FG gem. § 6 FGO der Einzelrichter oder bei der elektronischen Akteneinsicht der Vorsitzende nach § 78 Abs. 2 S. 5 Halbsatz 1 FGO oder der Berichterstatter nach Satz 6 der Vorschrift zuständig ist – nach § 5 Abs. 3 FGO nur von dem Senat getroffen werden. An der Entscheidung über die Ablehnung der Akteneinsicht wirken danach gem. § 5 Abs. 3 FGO drei Berufsrichter mit.[9]

 

Rz. 9

Einzelrichter i. S. v. § 5 Abs. 3 S. 1 FGO sind auch der Vorsitzende und der Berichterstatter nach § 79a Abs. 2 bis 4 FGO. Ein anderes Verständnis wäre sinnwidrig[10], zumal das Gesetz bei den Rechtsmitteln in § 115 FGO nur von Urteilen des FG spricht, worunter sowohl die des vollen Senats als auch die des Einzelrichters nach § 6 FGO und die des Vorsitzenden oder Berichterstatters nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO zu verstehen sind, und das Gesetz bei der Beschwerde nur zwischen Entscheidungen des FG und des Vorsitzenden oder Berichterstatters[11] unterscheidet, obwohl auch Entscheidungen des Einzelrichters nach § 6 FGO gemeint sind. Das Gesetz kann auch sonst bestimmte Entscheidungen beispielsweise dem Vorsitzenden oder Berichterstatter zuweisen.[12]

[8] BFH v. 20.10.1981, VIII R 152/80, n. v.; BFH v. 8.6.2004, IV B 180/02, BFH/NV 2004, 1634.
[10] So auch Müller-Horn, in Gosch, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 21, 34; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 4; Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 38.
[12] Z. B. § 79b FGO, § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO; Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 37.

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