Rz. 13

Erstattungsfähig sind die Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nur bei notwendiger Zuziehung. Diese setzt voraus, dass die Sach- und Rechtslage so schwierig war, dass der Stpfl. sachkundiger Hilfe bedurfte. Somit kommt es nicht nur auf die steuerrechtliche Problematik an, sondern auch auf die persönliche Sach- und Rechtskunde[1]. Angesichts der Kompliziertheit der Steuergesetze, der hierzu ergangenen Rspr. und Verwaltungsvorschriften ist die Frage der Notwendigkeit großzügig auszulegen[2]. Hinzu kommt, dass die Finanzbehörde im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bereits eine Prüfung vorgenommen hat, sodass schon von daher ein gewisser Schwierigkeitsgrad zu unterstellen ist. Besteht jedoch keine Notwendigkeit der Hinzuziehung, weil das Gesetz kein Vorverfahren vorschreibt – z. B. bei einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts – sind auch die Kosten eines dennoch durchgeführten "Vorverfahrens" nicht erstattungsfähig[3].

Wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts kann auch ein Rechtsanwalt in seiner eigenen Steuerangelegenheit einen in seiner Anwaltssozietät angestellten Kollegen zum Einspruchsverfahren hinzuziehen, wenn die Steuerangelegenheit von hohem Schwierigkeitsgrad und besonderem wirtschaftlichen Gewicht ist und der hinzugezogene Rechtsanwalt über besondere Steuerrechtskenntnisse verfügt[4]. Auch wenn ein Rechtsanwalt wegen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung als Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird, kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären sein, wenn wegen dessen emotionaler Betroffenheit durch den drohenden Ansehensverlust im beruflichen Bereich eine sachgerechte Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gewährleistet ist[5].

Ist die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig gewesen, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht mehr an, z. B. ob der Bevollmächtigte den Rechtsbehelf begründet oder sonst wesentlich zu dessen Bearbeitung beigetragen hat. Es ist auch unerheblich, ob dessen Mitwirkung zum Erfolg wesentlich beigetragen hat[6].

[2] BFH v. 21.12.1967, VI B 2/67, BStBl II 1968, 181; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 36.
[3] FG München v. 4.9.2008, 2 K 1865, 2 K 1865/08, EFG 2009, 142.
[4] FG Baden-Württemberg v. 4.10.1988, II (III) K 523/83, EFG 1989, 130.
[6] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 36; a. A. FG Düsseldorf v. 15.1.1968, VII 522–527/66 E, EFG 1968, 175.

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