Rz. 22

Die Geltendmachung sonstiger schwerer formeller und materieller Mängel i. S. v. greifbarer Gesetzwidrigkeit der Entscheidung fällt nach dem BFH nicht in den Bereich der Anhörungsrüge[1], sondern der Gegenvorstellung. Nach Aufgabe seiner zwischenzeitlich abweichenden Auffassung geht der BFH neuerdings wieder von der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung aus.[2] Zu befürworten ist weiterhin die analoge Anwendung des § 133a FGO (Rz. 2, 13). Werden daher neben der Gehörsverletzung sonstige Verfahrensverstöße gerügt, liegen zwei Rechtsbehelfe – Anhörungsrüge und Gegenvorstellung – vor, die in einem Beschluss abgehandelt werden können.[3]

Bejaht man (mit dem BFH) weiterhin die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung wegen sonstiger schwerer Verfahrensmängel – neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs –, so sind ebenfalls die Tatsachen anzugeben, die den Verfahrensmangel ergeben. Es ist darzulegen, dass die Entscheidung – ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts – ohne den Verfahrensverstoß anders ausgefallen wäre. Zur schlüssigen Rüge von Verfahrensmängeln s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 120 FGO Rz. 30ff. Anders als bei der Rüge der Gehörsverletzung kann hier jedoch nicht jeder einfache Gesetzesverstoß zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen. Der Verstoß muss vielmehr qualifiziert i. d. S. sein, dass ein gravierender Grundrechtsverstoß vorliegt oder die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt[4] oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar ist.[5] Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht anerkannte Rechtsgrundsätze eklatant verletzt, z. B. weil es eine st. Rspr. oder eine offenbar einschlägige Norm – bewusst oder unbewusst – nicht angewandt hat.

Die bloße Rüge, die Entscheidung sei fehlerhaft, genügt jedenfalls nicht.[6] Ist die – greifbare – Mangelhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung jedoch offensichtlich, sind nähere Ausführungen entbehrlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge