Rz. 1

Die Regelung wiederholt insoweit § 153 Abs. 1 GVG und enthält einen verbindlichen Auftrag für die Gerichtsverwaltung[1], in jedem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit[2] eine Geschäftsstelle mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten einzurichten.[3] Die Geschäftsstelle[4] hat für die Erledigung der bei Gericht anfallenden nichtrichterlichen Geschäfte zu sorgen, z. B. allgemeine Verwaltungsaufgaben, Akten- und Registerführung, Vornahme von Ladungen oder die Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen.[5]

 

Rz. 2

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle braucht keinen beamtenrechtlichen Status zu haben.[6] Er ist Organ der Rechtspflege[7] und demgemäß eine Gerichtsperson i. S. v. § 51 FGO, die von der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgeschlossen sein oder als befangen abgelehnt werden kann.[8]

 

Rz. 3

Dem Urkundsbeamten dürfen richterliche Aufgaben im finanzgerichtlichen Verfahren nicht übertragen werden.[9] Zu den nichtrichterlichen Aufgaben des Urkundsbeamten gehören

  • die Fertigung von Niederschriften über Verfahrenshandlungen, z. B.

    • gem. § 64 Abs. 1 FGO über die Klageerhebung. Die Niederschrift ersetzt nur die ansonsten gebotene Schriftform der Klageerhebung.[10] Der Urkundsbeamte hat hierzu über den notwendigen Inhalt der Klageschrift zu informieren. Einen Rechtsrat in der Sache darf er jedoch nicht erteilen.
    • gem § 129 Abs. 1 FGO über die Beschwerdeeinlegung.
    • gem. § 133 Abs. 1 S. 2 FGO über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten.
    • gem. § 94 FGO i. V. m. § 159 ZPO die Protokollführung in der mündlichen Verhandlung, wobei deren Bestellung zu Urkundsbeamten erforderlich ist.[11]
    • gem. § 149 Abs. 1 FGO die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen.
[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 12 FGO Rz. 1.
[3] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 12 FGO Rz. 14 m. w. N. zur Organisation der Geschäftsstellen.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 12 FGO Rz. 2 für "eine" Geschäftsstelle, auch wenn für jeden Senat eine "eigene" Geschäftsstelle eingerichtet ist, die dann nur "Untereinheiten" sein sollen; a. A. wohl Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 12 FGO Rz. 6..
[5] Martens, JuS 1973, 227 zu den Aufgaben der Geschäftsstelle.
[6] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 12 FGO Rz. 3.
[7] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 12 FGO Rz. 22; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 12 FGO Rz. 5; Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 153 GVG Rz. 3.
[9] § 153 GVG ist hinsichtlich der Voraussetzungen für den Einsatz als "Urkundsbeamter" durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes v. 19.12.1979, BGBl I 1979, 2306 ausgeschlossen.
[11] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 12 FGO Rz. 4; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, HHSp, AO, § 12 FGO Rz. 24; Müller-Horn, in Gosch, AO/FGO, § 12 FGO Rz. 8.

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