Rz. 1
Die Regelung wiederholt insoweit § 153 Abs. 1 GVG und enthält einen verbindlichen Auftrag für die Gerichtsverwaltung[1], in jedem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit[2] eine Geschäftsstelle mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten einzurichten.[3] Die Geschäftsstelle[4] hat für die Erledigung der bei Gericht anfallenden nichtrichterlichen Geschäfte zu sorgen, z. B. allgemeine Verwaltungsaufgaben, Akten- und Registerführung, Vornahme von Ladungen oder die Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen.[5]
Rz. 2
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle braucht keinen beamtenrechtlichen Status zu haben.[6] Er ist Organ der Rechtspflege[7] und demgemäß eine Gerichtsperson i. S. v. § 51 FGO, die von der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgeschlossen sein oder als befangen abgelehnt werden kann.[8]
Rz. 3
Dem Urkundsbeamten dürfen richterliche Aufgaben im finanzgerichtlichen Verfahren nicht übertragen werden.[9] Zu den nichtrichterlichen Aufgaben des Urkundsbeamten gehören
die Fertigung von Niederschriften über Verfahrenshandlungen, z. B.
- gem. § 64 Abs. 1 FGO über die Klageerhebung. Die Niederschrift ersetzt nur die ansonsten gebotene Schriftform der Klageerhebung.[10] Der Urkundsbeamte hat hierzu über den notwendigen Inhalt der Klageschrift zu informieren. Einen Rechtsrat in der Sache darf er jedoch nicht erteilen.
- gem § 129 Abs. 1 FGO über die Beschwerdeeinlegung.
- gem. § 133 Abs. 1 S. 2 FGO über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten.
- gem. § 94 FGO i. V. m. § 159 ZPO die Protokollführung in der mündlichen Verhandlung, wobei deren Bestellung zu Urkundsbeamten erforderlich ist.[11]
- gem. § 149 Abs. 1 FGO die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen.
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