Rz. 68
In den §§ 160-163 enthält das StBerG eine Vielzahl von Bußgeldtatbeständen, bei denen es sich allerdings nicht um Steuerordnungswidrigkeiten handelt, da sie nicht den Steueranspruch, sondern allein die Ordnung der steuerberatenden Berufe regeln.[1] Für diese Ordnungswidrigkeiten gelten jedoch aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 164 StBerG die in der AO niedergelegten Zuständigkeits- und Verfahrensprinzipien.
Rz. 69
Wie sich aus § 164 S. 1 StBerG ergibt, ist "das Finanzamt" die zuständige Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 OWiG und nicht etwa z. B. die Aufsichtsbehörde i. S. d. § 27 Abs. 1 StBerG, die lediglich für bestimmte Verwaltungsmaßnahmen zuständig ist. Bei dem zuständigen FA handelt es sich gem. §§ 387, 388, 409, 410 Nr. 1 AO um die sachlich und örtlich zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle.
Rz. 70
Folglich ergeben sich aus den §§ 409–412 AO die folgenden Sonderregelungen, die den allgemeineren Vorschriften der §§ 35ff. OWiG vorgehen:
- Einleitung des Verfahrens gem. § 164 StBerG i. V. m. §§ 410 Abs. 1 Nr. 6, 397 AO;
- Rechte und Pflichten der Finanzbehörde gem. § 164 StBerG i. V. m. §§ 410 Abs. 1 Nr. 7 und 399 Abs. 2 AO;
- Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft gem. § 164 StBerG i. V. m. §§ 410 Abs. 1 Nr. 9, 402 AO;
- Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen gem. § 164 StBerG i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 10, 405 AO;
- Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen gem. § 164 StBerG i. V. m. §§ 410 Abs. 1 Nr. 11, 407 AO;
- Erstreckung eines Strafbefehls auf die Ordnungswidrigkeit gem. § 164 StBerG i. V. m. §§ 410 Abs. 2, 400 AO;
- Zustellung, Vollstreckung sowie Kosten gem. § 164 StBerG i. V. m. § 412 AO;
- Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs gem. § 164 StBerG i. V. m. §§ 410 Abs. 1 Nr. 1 und 389 AO;
- Zuständigkeit aus Gründen der Priorität gem. § 164 StBerG i. V. m. §§ 410 Abs. 1 Nr. 1 und 390 AO;
- zuständiges Gericht gem. § 164 StBerG i. V. m. §§ 410 Abs. 1 Nr. 2 und 391 AO.
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