Rz. 68

In den §§ 160-163 enthält das StBerG eine Vielzahl von Bußgeldtatbeständen, bei denen es sich allerdings nicht um Steuerordnungswidrigkeiten handelt, da sie nicht den Steueranspruch, sondern allein die Ordnung der steuerberatenden Berufe regeln.[1] Für diese Ordnungswidrigkeiten gelten jedoch aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 164 StBerG die in der AO niedergelegten Zuständigkeits- und Verfahrensprinzipien.

 

Rz. 69

Wie sich aus § 164 S. 1 StBerG ergibt, ist "das Finanzamt" die zuständige Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 OWiG und nicht etwa z. B. die Aufsichtsbehörde i. S. d. § 27 Abs. 1 StBerG, die lediglich für bestimmte Verwaltungsmaßnahmen zuständig ist. Bei dem zuständigen FA handelt es sich gem. §§ 387, 388, 409, 410 Nr. 1 AO um die sachlich und örtlich zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle.

 

Rz. 70

Folglich ergeben sich aus den §§ 409412 AO die folgenden Sonderregelungen, die den allgemeineren Vorschriften der §§ 35ff. OWiG vorgehen:

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