Rz. 43

Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und zur Änderung anderer Steuergesetze – das sog. Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – v. 19.12.2001[1] wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 u. a. § 26b UStG eingeführt. Zweck des § 26b UStG ist es, das USt-Aufkommen als wichtigste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden zu schützen. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem auf die Betrugsanfälligkeit des bestehenden USt-Systems reagiert und der steuerehrliche Wettbewerber vor Wettbewerbsverzerrungen geschützt wird. Mithin soll der Missbrauch des Vorsteuerabzugs (z. B. durch Karussellgeschäfte) bekämpft und die wirtschaftliche Neutralität der USt gewahrt werden, sodass z. B. die Schöpfung von Liquidität durch die verspätete Zahlung der USt unterbunden werden soll.[2]

 

Rz. 44

Nach § 26b UStG handelt ordnungswidrig, wer die in einer Rechnung i. S. v. § 14 UStG ausgewiesene USt bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet. Zu den einzelnen Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 26b UStG vgl. § 369 AO Rz. 124ff.

 

Rz. 45

Der Tatbestand des § 26b UStG enthält keinerlei Anforderungen an den subjektiven Tatbestand. Wie sich aus § 10 OWiG ergibt, kann deshalb nur vorsätzliches Handeln geahndet werden. Der Täter muss folglich zumindest für möglich halten, dass

  • ein USt-Anspruch besteht, dem eine Rechnung zugrunde liegt, in der die USt offen ausgewiesen wurde,
  • die USt fällig ist und
  • sie von ihm nicht im Fälligkeitszeitpunkt beglichen wird.
 

Rz. 46

Täter des § 26b UStG kann jeder sein, der die USt schuldet: Der Unternehmer und auch alle in den §§ 34, 35 AO genannten Personen, die die Pflicht zur Zahlung der USt haben. Aufgrund des gem. § 14 OWiG im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Einheitstäterbegriffs kommt darüber hinaus aber auch jeder als Täter des § 26b UStG infrage, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat, d. h. jeder, der durch sein Verhalten zur Begehung der Ordnungswidrigkeit beigetragen hat.

 

Rz. 47

Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 26b UStG ergibt, kann in entsprechender Anwendung des § 266a Abs. 6 StGB[3] von der Verfolgung nach § 26b UStG abgesehen werden, wenn sich bereits trotz ernsthaften Bemühens vor Fälligkeit abzeichnet, dass die USt nicht gezahlt werden kann, dies dem FA im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach mitgeteilt und plausibel dargelegt wird sowie anschließend in einer vom FA gesetzten angemessenen Frist die USt gezahlt und dadurch die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens beseitigt wird.

Darüber hinaus dürfte eine Einstellung regelmäßig angezeigt sein, wenn die USt innerhalb der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO entrichtet wird.

 

Rz. 48

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 26b UStG ergibt, führt jedoch ein bestehender Liquiditätsengpass als solcher weder zur Strafmilderung noch zum Ausschluss der Vorwerfbarkeit, da den Stpfl. eine Mittelvorsorgepflicht für die primär zu befriedigende USt trifft.[4]

Folglich führen wirtschaftliche Schwierigkeiten des Steuerschuldners im Hinblick auf § 26b UStG weder zu einer Rechtfertigung noch zu einer Entschuldigung. Der Tatbestand des § 26b UStG ist lediglich dann nicht erfüllt, wenn bei Nutzung aller zur Verfügung stehenden Mittel absolut keine Möglichkeit zur Zahlung bestand und dieses Unvermögen nicht vorwerfbar ist.

 

Rz. 49

Gem. § 26b Abs. 2 UStG können Zuwiderhandlungen gegen die Norm mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Folglich ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26b UStG in drei Jahren verjährt. Wird die Tat gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangen, erfüllt dies den Straftatbestand des § 26c UStG.[5]

[1] BGBl I 2001, 3922.
[2] Gaede, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 26b UStG Rz. 1 f., 1345 f.; vgl. auch § 369 AO Rz. 122.
[3] Früher: § 266a Abs. 5 StGB.
[4] Vgl. BT-Drs. 14/7471 bzw. 14/7470; vgl. auch § 369 AO Rz. 130.

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