Rz. 15

Ein weiterer Ordnungswidrigkeitentatbestand, der sich auf Rentenbezugsmitteilungen bezieht, ist § 50f EStG. Er erfasst

  • neben der missbräuchlichen Verwendung der Identifikationsnummer in Abs. 1 Nr. 2[1],
  • in Abs. 1 Nr. 1 auch die vorsätzliche oder leichtfertige unterlassene, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung von Daten entgegen § 22a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG sowie die Mitteilung falscher oder unvollständiger Daten.
 

Rz. 16

§ 50f EStG erfasst sowohl den vorsätzlichen als auch den leichtfertigen Verstoß gegen diese Pflichten. Verstöße können als Steuerordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 50f Abs. 2 EStG in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis zu 50.000 EUR, im Fall des Abs. 1 Nr. 2 maximal 10.000 EUR betragen kann.

 

Rz. 17

Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ergibt sich aus Abs. 3 eine Abweichung von den Regelungen der §§ 387 Abs. 1, 409 S. 1 AO. Zuständig ist danach die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die bereits nach § 22a Abs. 4 EStG bei den Mitteilungspflichtigen ermittelt, ob sie ihre Pflichten im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens erfüllt haben.

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