Rz. 29

Der Einspruch hat grds. keinen Suspensiveffekt, d. h. durch seine Einlegung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts regelmäßig nicht gehemmt.[1] Die Finanzbehörde ist daher befugt und verpflichtet, eine aus einem nicht nichtigen Verwaltungsakt resultierende Leistungspflicht zu verwirklichen, auch wenn der Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft ist.

 

Rz. 30

Das grundsätzliche Fehlen des Suspensiveffekts eines Einspruchs soll verhindern, dass die Einlegung eines möglicherweise aussichtslosen Einspruchs zu dem Zweck missbraucht wird, sich auf Weiteres der Zahlungspflicht zu entziehen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 222 AO vorliegen. Auf der anderen Seite kann es den Einspruchsführer im Einzelfall erheblich belasten, wenn er eine Leistung aufgrund eines Verwaltungsakts erbringen muss, über dessen zweifelhafte Rechtmäßigkeit noch nicht endgültig entschieden ist.

 

Rz. 31

Will der Einspruchsführer die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verhindern, muss er bei der zuständigen Finanzbehörde zusätzlich zum Einspruch einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung stellen.

 

Rz. 32

Die Aussetzung soll nach § 361 Abs. 2 S. 2 AO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

 

Rz. 33

Die Aussetzung der Vollziehung kann durch die Finanzbehörde und auch durch das FG ausgesprochen werden. Allerdings ist der Antrag bei dem FG nach § 69 Abs. 4 FGO grds. nur zulässig, wenn die Aussetzung der Vollziehung zuvor durch die Finanzbehörde ganz oder teilweise abgelehnt wurde. Nur wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn dem Einspruchsführer eine Vollstreckung droht, kann das FG unmittelbar angerufen werden.[2]

 

Rz. 34

Auf den ausgesetzten Steuerbetrag fallen nach §§ 233, 237, 238 AO Aussetzungszinsen i. H. v. 0,5 % pro Monat an.

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