Rz. 29

Die Auskunftsperson ist vor der Vernehmung zur Sache über ein ggf. nach §§ 101, 103 AO bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Sofern von dem Auskunftsverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, besteht eine Verpflichtung zur Eidesleistung. Ein darüber hinausgehendes eigenständiges Eidesverweigerungsrecht besteht nach § 101 Abs. 2 AO nur für Angehörige von Beteiligten. Diese können die Eidesleistung verweigern, auch wenn sie eine Auskunft erteilt haben. Die Aussagebereitschaft umfasst in diesen Fällen nicht die Eidesbereitschaft.[1] Auch hierüber besteht eine Belehrungspflicht.

 

Rz. 30

Nach § 94 Abs. 3 AO entscheidet das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung eines Zeugnisses oder der Eidesleistung. Hat die Finanzbehörde das Finanzgericht um die eidliche Vernehmung ersucht, entscheidet der Senat durch Beschluss.[2] Gegen den Beschluss ist nach § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerde an den BFH gegeben. Allerdings können mit der Beschwerde nur Gesichtspunkte gerügt werden, zu denen das FG eine Entscheidung getroffen hat. Insoweit eine beteiligte Person i. S. d. § 78 AO nach § 94 AO vorgeladen worden ist, kann diese Person dies mit der Beschwerde rügen, da dem FG in Bezug auf die persönliche Eignung ein eigenes Prüfungsrecht zusteht. Demgemäß kann der Eigentümer eines gepfändeten Gegenstands im Rahmen eines gegen den Stpfl. betriebenen Vollstreckungsverfahrens nicht in Bezug auf Begründung und Bestand seines Eigentumsrechts befragt werden, wenn ersterer ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht.[3] Befugt zur Einlegung der Beschwerde ist neben der vorgeladenen Person der Beteiligte nur dann, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich – seine Richtigkeit unterstellt – ergibt, dass er in seinen Rechten verletzt ist.[4] Der Vortrag, dass einer eidlichen Vernehmung durch das Gericht eine uneidliche Vernehmung durch das FA vorauszugehen hat, stellt für sich eine derartige Rechtsverletzung nicht dar.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen.[5] Bei einer eidlichen Vernehmung durch das Amtsgericht entscheidet dieses durch Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Hiergegen ist die sofortige Beschwerde zum Landgericht statthaft.[6]

 

Rz. 31

Bei Ablehnung eines Auskunfts- oder Eidesverweigerungsrechts ist die Auskunftsperson beschwerdebefugt. Wird die Berufung auf das Verweigerungsrecht als zulässig erachtet, liegt die Beschwerdebefugnis bei der Finanzbehörde. Aber auch der Beteiligte hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft. Deshalb ist er ebenfalls beschwerdebefugt, wenn der Auskunftsperson ein Verweigerungsrecht zugestanden wird.[7]

[1] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 94 AO Rz. 30.
[7] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 94 AO Rz. 29; Kanzler, DStZ/A 1977, 326.

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