Rz. 17

Die Haftung wird nach Gewährung rechtlichen Gehörs[1] durch schriftlichen Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. In seinem Tenor ist die Beschränkung der Haftung auf den Gegenstand bzw. die Gegenstände festzustellen.[2] Der Bescheid muss gemäß § 122 AO begründet werden. Da der Erlass des Haftungsbescheids im Ermessen der Finanzbehörde liegt, sind die Gründe für das Handlungs- und Auswahlermessen anzugeben.[3] Als Haftungsinanspruchnahme kann die Anmeldung des Haftungsanspruchs zur Insolvenztabelle bezeichnet werden.[4] Auf die dingliche Beschränkung der Haftung braucht in der Tabelle nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden.[5]

Im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme braucht weder die wesentliche Beteiligung vorhanden zu sein noch der Gegenstand dem Unternehmen dienen.[6] Allerdings sind die Umstände des Wegfalls bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.[7] Wegen der gegenständlichen Beschränkung der Haftung muss dagegen im Augenblick der Haftungsinanspruchnahme der Gegenstand noch vorhanden sein und im Eigentum des Haftenden stehen. Nutzt er den Gegenstand inzwischen selbst in seinem Unternehmen oder privat, so steht dies der Haftung nicht entgegen. Ist der Gegenstand jedoch zuvor übereignet worden, so scheidet die Haftung aus. Eine Auslegung dahin, dass der Eigentümer auch danach noch wertmäßig beschränkt nach § 74 AO haftet, da er sich durch Übertragung des ­Gegenstands der gegenständlichen Haftungsbeschränkung begeben habe[8], ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Sie folgt auch nicht zwingend aus Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern läuft dem Willen zu einer gegenständlichen Beschränkung zuwider. Auch eine gegenständlich beschränkte Her­anziehung der Surrogate, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhanden sind, scheidet nach dem Wortlaut der Vorschrift aus.[9] Überträgt allerdings der Eigentümer nach der Bekanntgabe des Haftungsbescheids das Eigentum an der Sache bzw. das Recht auf einen Dritten, so kann er damit seiner Haftung nicht mehr aus dem Weg gehen. Er bleibt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Zahlung in Höhe des Werts des Gegenstands verpflichtet. Die gegenständliche Beschränkung der Haftung auf den Gegenstand muss im Haftungsbescheid genannt sein, um eine Verrechnung dieser Schuld gegen ein Guthaben des Haftungsschuldners zu ermöglichen.[10]

Die Vollstreckung des Haftungsbescheids geschieht durch Pfändung und Verwertung des Gegenstands. Ist nur ein Miteigentümer wesentlich beteiligt, so geschieht die Pfändung bei beweglichen Sachen durch Pfändung des Anteils nach § 857 ZPO, bei unbeweglichem Vermögen durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach §§ 864ff. ZPO.

Gegen den Haftungsbescheid ist nach § 347 AO der Einspruch gegeben. Zum Rechtsbehelfsverfahren bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern sowie zur Bemessung des Streitwerts vgl. BFH v. 24.11.1994, VII E 7/94, BFH/NV 1995, 720.

[2] FG München v. 15.2.1978, III 113/77 AO, EFG 1978, 474; Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 74 AO Rz. 49.
[5] BFH v. 24.10.2008, VII R 30/08, BFH/NV 2009, 414.
[6] Niedersächsisches FG v. 24.9.1980, VI 264/77, EFG 1981, 58.
[7] A. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 74 AO Rz. 17.
[8] So Delcker, BB 1984, 58
[9] Ebenso FG Köln v. 9.12.1999, 15 K 1756/01, EFG 2000, 203; a. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 74 AO Rz. 17; Delcker, BB 1984, 58; Blesinger, in Kühn/v.Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 74 AO Rz. 10, Milatz, INF 1985, 324.

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