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Die Vorschrift sieht eine Haftung der Organgesellschaft für bestimmte Steuern des Organträgers, nicht dagegen eine Haftung des Organträgers für Steuern der Organgesellschaft vor.[1] Der Haftungsanspruch gegen die Organgesellschaft steht neben dem Steueranspruch gegen den Organträger als dem Steuerschuldner. Es handelt sich um eine persönliche Haftung[2], die nicht gegenständlich beschränkt ist, sondern in das ganze Vermögen des Organs realisiert werden kann.[3]

[1] Z. B. für KSt aus selbst zu versteuernden Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG.
[2] BFH v. 8.9.1983, V R 114/78, DATEVLEXINFORM Nr. 0044077, UR 1983, 222; AEAO § 73 Nr. 1 Satz 1.
[3] Mösbauer, UR 1995, 321; AEAO § 73 Nr. 1 Satz 2.

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