Rz. 14

Nach § 387 Abs. 2 AO kann die sachliche Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden auf eine Finanzbehörde übertragen werden, wovon die meisten Länder Gebrauch gemacht haben.[1] Dies ist in einigen Bundesländern in der Form erfolgt, dass die Zuständigkeit für die Durchführung von Steuerstrafverfahren auf besondere Strafsachenämter übertragen wurde.[2]

In den Fällen, in denen von der Möglichkeit einer Zuständigkeitsverordnung Gebrauch gemacht worden ist, hat jede der Finanzbehörden, also das jeweils für die Besteuerung und das für die Strafsachen zuständige FA, die Rechte und Pflichten gemäß Abs. 1. In der Folge hat der Bedienstete des Veranlagungsfinanzamts im Falle einer Steuerstraftat die Befugnisse der Behörden des Polizeidienstes und diejenigen nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO[3], Abs. 2 enthält zudem keine über Abs. 1 hinausgehende Beschränkung der Ermittlungskompetenz auf die Steuerstraftat. Daher kann der Staatsanwalt dem Veranlagungsfinanzamt den Auftrag erteilen, den historischen Lebenssachverhalt im Rahmen einer prozessualen Tat zu ermitteln, auch soweit es sich in diesem Rahmen um eine Urkundenfälschung handelt, und ihm darüber Bericht zu erstatten.[4] Obwohl die für die Besteuerung zuständige Verwaltungseinheit, i. d. R. ein FA, in diesem Fall als Justizbehörde tätig werden darf, empfiehlt sich eine solche Inanspruchnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht. So sind die Bediensteten der für die Besteuerung zuständigen FÄ weder mit den strafprozessualen Möglichkeiten noch deren Grenzen vertraut, was zu einer hohen Fehleranfälligkeit von Ermittlungshandlungen führen kann. Daher sind grundsätzliche Bedenken in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit einer solchen Vorgehensweise naheliegend und berechtigt.[5] In der Praxis wird sich eine Inanspruchnahme des Besteuerungsfinanzamts, so sie denn überhaupt in Betracht gezogen wird, allenfalls auf die Berechnung der festzusetzenden Steuern bzw. die steuerliche Auswertung sichergestellter Unterlagen begrenzen.

[2] So in Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
[3] Rolletschke, StBG 2006, 379, 380, AStBV (St) 2020, Nr. 91 Abs. 4.
[4] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 402 Rz. 5, Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 402 AO Rz. 11.

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