Rz. 12

Durch seine systematische Stellung im Gesetz begrenzt § 402 AO die Pflichten der Bediensteten der BuStra als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft nur auf das Ermittlungsverfahren. Die Pflicht, den Anweisungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten, gilt daher nur in diesem Verfahrensabschnitt und endet mit der Anklageerhebung.[1] Ersucht das Gericht im Zwischen- oder Hauptverfahren die Staatsanwaltschaft um weitere Ermittlungen, so ist die BuStra nicht verpflichtet, weitere Unterstützung zu leisten.[2] Die Rechte und Pflichten der Steuerfahndung ergeben sich demgegenüber aus §§ 208, 404 AO und bleiben folglich durch § 402 AO unberührt. Die Bediensteten der Steuerfahndung müssen demnach in jedem Stadium des Strafverfahrens Ermittlungsaufträgen der Staatsanwaltschaft nachkommen, unabhängig ob diese aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung des Gerichts hin tätig wird.[3]

 

Rz. 13

Erteilt die Staatsanwaltschaft den Auftrag, ein Allgemeindelikt zu erforschen, das nicht im Rahmen einer prozessualen Tat mit einer Steuerstraftat begangen worden ist, so kann die Finanzbehörde dem widersprechen. Denn sie ist sachlich nicht zuständig und somit nicht zur Ermittlung verpflichtet.[4] Tormöhlen[5] vertritt dagegen die Auffassung, dass die sonst zuständige Finanzbehörde verpflichtet sei, nichtsteuerliche Taten zu ermitteln. Diese Auffassung überspannt die Anforderungen an die Aufgaben der BuStra und deren Pflichten.[6] Hinzu kommt, dass mangels entsprechender Ausbildung des Finanzbeamten regelmäßig nicht zu erwarten ist, dass er das Vorliegen nichtsteuerlicher Taten einzuschätzen vermag. Allerdings darf die BuStra Erkenntnisse über nicht steuerliche Straftaten melden, soweit sich dies im Rahmen des § 30 Abs. 4 AO oder Abs. 5 bewegt.[7]

[2] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 402 AO Rz. 12; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 402 AO Rz. 6.
[3] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 152 GVG, Rz. 1.
[4] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 402 Rz. 2; Zanzinger, in Leopold/Madle/Rader, AO-Praktikerkommentar § 402 AO Rz. 3.
[5] In HHSp, AO/FGO, § 402 AO Rz. 12.
[6] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 402 AO Rz. 7; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 402 AO Rz. 6.1.
[7] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 386 Rz. 7; a. A. Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 402 AO Rz. 12, der eine Befreiung vom Steuergeheimnis nur in dem engen Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulassen will.

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