Rz. 41

Nach § 397 Abs. 2 AO ist die Einleitungsmaßnahme (Rz. 34) unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie vorgenommen wurde, unverzüglich in den Akten zu vermerken. Der Einleitungsvermerk erfolgt bereits in dem durch die Maßnahme begonnenen Ermittlungsverfahren (Rz. 4). Er hat demgemäß selbst keine einleitende Wirkung, sondern dient nur im Hinblick auf die durch die Einleitungsmaßnahme ausgelösten Rechtsfolgen (Rz. 8, 11.) zur Beweissicherung.[1]

 

Rz. 42

§ 397 Abs. 2 AO begründet die Pflicht, den Einleitungsvermerk zu fertigen. Der die Einleitungsmaßnahme treffende Amtsträger hat den Aktenvermerk unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern[2], aufzunehmen, damit er einen Beweiswert erhält.[3]

 

Rz. 43

Wird der Einleitungsvermerk pflichtwidrig unterlassen oder verspätet gefertigt, so hat dies für das anhängige Ermittlungsverfahren keine Bedeutung.[4] Der Beweis für den Zeitpunkt der Einleitungsmaßnahme kann von den Strafverfolgungsorganen auch anderweitig erbracht werden. Zweifel in dieser Hinsicht wirken ausschließlich zulasten der Strafverfolgungsorgane und zugunsten des Beschuldigten.

Der Einleitungsvermerk bezieht sich auf den durch die Einleitungsmaßnahme konkretisierten Sachverhalt (Rz. 51). Wird nach der Einleitung der Ermittlungsumfang erweitert, so ist ein Nachtragsvermerk zu fertigen.[5]

[1] Quedenfeld, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 397 AO Rz. 54; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 117 f.; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 397 Rz. 28; Blesinger, wistra 1994, 48.
[3] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 118.
[4] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 119; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 397 Rz. 28.
[5] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 160 StPO Rz. 8.

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