Rz. 41

Der Verteidiger muss seinen Mandanten umfassend beraten.[1] Diese Beratung erstreckt sich auf mögliche Probleme des Ermittlungsverfahrens sowie auftretende Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung über die prozessuale und materielle Rechtslage, aber auch die Information über etwaige steuerliche Folgen und die Möglichkeit, z. B. durch Selbstanzeige[2] noch eine Straffreiheit zu erlangen. Zulässig ist unter diesem Gesichtspunkt der Hinweis auf mögliche Aussageverweigerungsrechte naher Angehöriger.

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