Rz. 25

Nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die ESt, soweit im EStG nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d. h. des Kalenderjahres.[1] Das gilt auch bei Wegfall der ESt-Pflicht während des Kalenderjahres[2], z. B. durch den Tod des Stpfl.[3]

Abweichende Regelungen gelten für die verschiedenen Erhebungsformen der ESt. Vorauszahlungen entstehen nach § 37 Abs. 1 S. 2 EStG mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht. Die LSt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt[4], die KapESt in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.[5] Die von beschränkt Stpfl. im Wege des Steuerabzugs erhobene ESt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die dem Abzug unterliegenden Vergütungen dem Gläubiger zufließen.[6] Im Fall der sog. Bauabzugsteuer gem. § 48 Abs. 1 EStG regelt das Gesetz nur den Zeitpunkt, zu dem der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag an das für den Leistenden zuständige FA abzuführen hat[7]; eine Regelung zum Zeitpunkt der Entstehung enthält das Gesetz nicht.

Der Kindergeldanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.[8]

 

Rz. 26

Mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht der ESt-Anspruch nicht nur in Höhe des Betrags, der nach Abzug der Vorauszahlungen und der Steuerabzugsbeträge verbleibt, sondern in voller Höhe der Jahressteuerschuld. Steuer und Vorauszahlungen stehen nämlich nach h. M. selbstständig nebeneinander.[9] Deshalb wird die ESt-Jahresschuld bei ihrer Entstehung nicht durch die Vorauszahlungen getilgt.[10] Erst mit der Festsetzung der Jahressteuerschuld erlischt die Steuerschuld in Höhe der darauf nach § 36 Abs. 2 EStG anzurechnenden Beträge.[11]

 

Rz. 27

Anders verhält es sich, wenn die auf die Jahressteuer anzurechnenden Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge diese übersteigen. Der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch entsteht nach h. M. bereits mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums.[12] Der aus dem Verlustrücktrag[13] in einen früheren Veranlagungszeitraum resultierende Erstattungsanspruch entsteht nicht mit Ablauf des Verlustrücktrags-, sondern mit Ablauf des Verlustentstehungszeitraums.[14]

[2] Gosch, in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 36 Rz. 3.
[10] Ebenso Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 38 AO Rz. 68; Drüen, in AO/FGO, § 38 AO Rz. 19; BFH v. 13.3.1979, III R 79/77, BStBl II 1979, 461; BFH v. 13.11.1990, VII R 27/90, BFH/NV 1991, 775; BFH v. 13.2.1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454.
[11] Dazu Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 AO Rz. 19.
[12] BFH v. 26.4.1994, VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839; BFH v. 6.2.1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 38 AO Rz. 70; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 AO Rz. 19; Lammers, in H/H/R, EStG/KStG, § 36 EStG Rz. 51.

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