Rz. 440
Die erste Voraussetzung des § 371 Abs. 4 AO ist, dass der Anzeigende die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet (Rz. 9). § 153 AO füllt im Hinblick auf die Anzeigepflichten § 371 Abs. 4 AO aus. § 153 AO kennt vier verschiedene Anzeigepflichten, die alle durch die Regelung des § 371 Abs. 4 AO erfasst werden.[1] Dies sind die
- Anzeige- und Berichtigungspflicht bei fehlerhaften Steuererklärungen, wobei diese Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sicherlich der häufigste Fall sein wird[2]
- Anzeigepflicht fehlerhafter Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern gem. § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO[3]
- Anzeigepflicht bei unberechtigten Steuervergünstigungen gem. § 153 Abs. 2 AO[4] sowie
- Anzeigepflicht bei bedingungswidriger Warenverwendung gem. § 153 Abs. 3 AO.[5]
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