Rz. 315
Nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO setzt die Nachentrichtungspflicht ferner voraus, dass bei der jeweiligen Tat eine Steuerverkürzung bereits eingetreten ist oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil bereits erlangt wurde. Die Steuerhinterziehung muss also vollendet[1] sein.[2]
In Ermangelung eines bereits eingetretenen Schadens bewirkt nämlich bei dem Versuch der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO allein die Vornahme der Berichtigungshandlung in Form der Selbstanzeigeerklärung die Straffreiheit.
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