Rz. 278

Die sachliche Sperrwirkung ist aufgrund des Wortlauts des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO, der seit 2011 nicht mehr auf die Tat, sondern auf "eine der Steuerstraftaten" abstellt, weit gefasst. Sie umfasst alle unverjährten Veranlagungszeiträume derselben Steuerart.[1]

 

Rz. 279

Die Sperrwirkung ist allerdings nicht auf dieselbe Steuerart beschränkt, sondern kann auch steuerartübergreifend wirken, wenn ein sachlicher Zusammenhang i. S. e. Einbeziehung in die Ermittlung bei normalem Verlauf der Ermittlungen zu erwarten ist. Dies kann z. B der Fall sein bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder wenn sich eine Einkunftsquelle z. B. bzgl. Einkommen- und der GewSt auswirkt.[2]

 

Rz. 280

In persönlicher Hinsicht greift die Sperrwirkung nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO nur für den Täter ein, der weiß oder hätte erkennen können, dass die Tat entdeckt ist. Es ist unklar, warum der Gesetzgeber in der ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung nicht auch insoweit auf den Tatbeteiligten abstellt. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Sperrwirkung bei Teilnehmern nicht eingreift und folglich Anstifter und Gehilfen auch nach Entdeckung der Tat wirksam eine Selbstanzeige abgeben können.[3] In verfassungsrechtlich problematischer Weise geht die h. M. jedoch davon aus, dass der Ausschlussgrund nach seinem Sinn und Zweck auf Täter und Teilnehmer anwendbar sei.[4]

[1] Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 283; Wessing/Biesgen, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 371 AO Rz. 134; Füllsack/Bürger, BB 2011, 1239, 1242; Hunsmann, NJW 2011, 1482, 1485; Schauf/Schwartz, PStR 2011, 117f.; a.  A. Prowatke/Felter, DStR 2011, 899, 902.
[2] Vgl. Rz. 235f.; vorsichtig zustimmend Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 284.
[3] Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 285; Grötsch, Stbg 1998, 560; Joecks, DStR 2014, 2264.
[4] Wessing/Biesgen, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 371 AO Rz. 124, 135.

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