Rz. 134

Neben der in § 52 StGB geregelten sog. Tateinheit – auch als Realkonkurrenz bezeichnet – gibt es auch die in §§ 53f. StGB erfasste sog. Tatmehrheit. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen richtet sich danach, ob "dieselbe Handlung" i. S. d. § 52 Abs. 1 StGB mehrere Gesetzesverstöße beinhaltet oder "mehrere Straftaten" vorliegen, vgl. § 53 Abs. 1 StGB. Tatmehrheit liegt gem. § 53 StGB somit vor, wenn jemand mehrere selbständige Straftaten begangen hat, deren gleichzeitige Aburteilung möglich ist. Die Feststellung der Tatmehrheit setzt voraus, dass erstens kein Fall der Tateinheit vorliegt und zweitens kein Fall der Gesetzeskonkurrenz im Bereich der Tatmehrheit (vgl. Rz. 121f.) vorliegt.

 

Rz. 135

Bei der Realkonkurrenz gilt für die Berechnung der konkret zu verhängenden Strafe weitgehend das Verschärfungsprinzip, nach dem für jeden verwirklichten Tatbestand vom Richter gesondert eine Rechtsfolge festgesetzt wird, und dann die schwerwiegendste konkret verwirkte Strafe für die anderen Tatbestände angemessen verschärft wird.[1] Die gebildete Gesamtstrafe darf aber gem. § 54 Abs. 2 StGB nicht die Höhe der Summe aller Einzelstrafen erreichen. Dies lässt sich grafisch wie folgt darstellen:

Nach § 55 StGB kann eine Gesamtstrafe auch nachträglich gebildet werden, wenn zur Zeit der Verurteilung eine frühere Strafe noch nicht vollstreckt ist. Voraussetzung ist dazu jedoch weiter, dass die jetzt abzuurteilende Tat vor der anderen Verurteilung begangen worden ist.[2]

[2] Greib, Jus 1994, 690f.

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