Rz. 10

Neben den in § 369 Abs. 1 AO genannten Steuerstraftaten gibt es auch Steuerstraftaten kraft gesetzlicher Verweisung, bei denen ein Bundesgesetz für den Fall der Hinterziehung nichtsteuerlicher Abgaben auf die §§ 369ff. AO verweist.[1] Dies ist z. B. der Fall bzgl.

  • des unberechtigten Erlangens von Altersvorsorgezulagen gem. § 96 Abs. 7 EStG,
  • dem unberechtigten Erlangen von Arbeitnehmersparzulagen gem. § 14 Abs. 3 5. VermBG,
  • dem unberechtigten Erlangen von Wohnungsbauprämien gem. § 8 Abs. 2 WoPG 1996 und
  • dem unberechtigten Erlangen von EU-Marktordnungsabgaben gem. § 12 Abs. 1 MOG.

Darüber hinaus verweisen auch zahlreiche Landes- und Kommunalabgabengesetze auf die Vorschriften der AO einschließlich der Strafvorschriften. In all diesen Fällen der Verweisung ist jedoch jeweils zu prüfen, ob tatsächlich alle Vorschriften der §§ 370ff. AO oder nur einzelne Vorschriften von der Verweisung erfasst werden.

[1] Gaede, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 369 AO Rz. 22ff.

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