Rz. 4

Nach § 325 AO ist eine rechtskräftige Arrestanordnung auch dann aufzuheben[1], wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.[2] Hierbei ist es unerheblich, ob diese Umstände schon im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung unerkannt vorhanden waren oder erst nachträglich eingetreten sind.[3]

Die der Entscheidung zugrunde liegenden veränderten Umstände können sich sowohl auf den Arrestanspruch[4], auf den Arrestgrund[5] als auch auf das Arrestverfahren[6] beziehen.[7]

 

Rz. 5

Der Sicherungszweck der Arrestanordnung[8] ist entfallen, wenn die Finanzbehörde diese nicht innerhalb der Vollziehungsfrist[9] vollzogen hat. Die Arrestanordnung muss demgemäß aufgehoben werden, auch wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war.[10] Gleiches gilt, wenn die Zustellung der Arrestanordnung nicht fristgerecht nachgeholt worden ist.[11] Die Finanzbehörde ist allerdings nicht gehindert, eine neue Arrestanordnung zu erlassen, wenn ein Arrestgrund noch besteht. Hieraus ergibt sich dann eine Verschiebung der Rangstellung.[12]

 

Rz. 6

Die Arrestanordnung kann erlassen werden, wenn der Arrestanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.[13] Die Sachverhaltsaufklärung braucht nicht abgeschlossen zu sein. Ergibt nun die weitere Sachverhaltsaufklärung, dass der Bestand der Geldforderung nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist, so ist die Arrestanordnung aufzuheben. Die Aufhebung hat auch zu erfolgen, wenn die Geldforderung zwar entstanden, aber infolge Zahlung erloschen oder infolge einer Stundung nicht fällig geworden ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Stundungsverfahren die Sicherung der Geldforderung unterlassen worden ist.

 

Rz. 7

Auch der Wegfall des Sicherungsbedürfnisses und damit des Arrestgrunds führt zur Aufhebung, z. B. bei bedeutendem Vermögenszuwachs oder freiwilliger Sicherheitsleistung durch einen Dritten.

[2] FG Berlin v. 23.3.1992, IX 367/92, EFG 1993, 121 für das Fehlen der Änderungsvoraussetzungen; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 325 AO Rz. 1; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 325 AO Rz. 7.
[3] BFH v. 17.12.2003, I R 1/02, BStBl II 2004, 392 m. w. N.; FG Hamburg, v. 24.8.2007, 2 K 166/07, Haufe-Index 1827659; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 325 AO Rz. 7.
[7] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 325 AO Rz. 2.
[10] FG Baden-Württemberg v. 18.12.1989, IX K 243/89, EFG 1990, 507; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 325 AO Rz. 7.

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