Rz. 131

Der Gesetzgeber hat sich als Voraussetzung für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses für die Schaffung und Beibehaltung tatbestandlicher Öffnungsnormen und insbesondere gegen eine freie Interessenabwägung entschieden (vgl. insbesondere Rz. 129). Dementsprechend ist ein Offenbaren oder Verwerten nicht schon dann zulässig, wenn ein Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen offensichtlich nicht entgegensteht oder dieses Interesse außerhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zum öffentlichen Interesse am Offenbaren oder Verwerten steht. Eine Finanzbehörde darf danach z. B. an eine andere Behörde keine Auskunft geben über Tatsachen, die die andere Behörde auf jeden Fall benötigt und mit Sicherheit, aber mit erheblich größerem Aufwand, von anderer Seite in Erfahrung bringen kann und wird. Entscheidend ist vielmehr allein, ob es sich um geschützte Daten handelt. Das Gewicht des Geheimhaltungsinteresses ist nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers unbeachtlich. Eine Offenbarungs- oder Verwertungsbefugnis aufgrund einer Interessenabwägung ist also außerhalb des Vorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses[1] – wie z. B. im verfassungsrechtlich getragenen Fall der Information und Aktenvorlage an Parlamente, insbesondere an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss (vgl. dazu Rz. 128 ff.) – nicht zulässig. Im Einzelfall kann eine Befragung der betroffenen Person in Betracht kommen, ob sie dem Offenbaren oder Verwerten zustimmt.[2]

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