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Außerhalb des Kreises der Amtsträger und der ihnen nach Abs. 3 gleichgestellten Personen sind andere Personen nach besonderen steuerlichen Vorschriften für bestimmte Bereiche geheimnisverpflichtet. Das gilt z. B. für den Arbeitgeber, der nach § 39 Abs. 8 EStG die auf der LSt-Karte eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der LSt verwerten und sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren darf, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Eine ähnliche Geheimhaltungsverpflichtung trifft die Mitglieder des Bewertungsbeirats.[1] Soweit diese Personen weder Amtsträger noch nach § 30 Abs. 3 AO gleichgestellte Person sind, gilt für sie das Steuergeheimnis nicht, ungeachtet dessen sind sie zur Geheimhaltung verpflichtet.[2]

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