Rz. 3

Ein positiver Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig halten, ein negativer, wenn sich mehrere Finanzbehörden für unzuständig halten. Als Ursache solcher Kompetenzkonflikte kommen in erster Linie unterschiedliche Beurteilungen der für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in Betracht, in den Fällen des § 21 Abs. 1 S. 1 AO z. B. der Frage, im Bezirk welches FA der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder überwiegend betreibt.[1] In der Verwaltungspraxis treten dabei vorwiegend negative Kompetenzkonflikte, also die Situation auf, dass mehrere Finanzbehörden auf ihrer Unzuständigkeit beharren.[2]

Zuständigkeitszweifel aus anderen Gründen können etwa hinsichtlich der Frage auftauchen, welche Handlungen einer Behörde noch zur Fortführung eines Verfahrens nach § 26 S. 2 AO gehören. Daneben kommen Zuständigkeitszweifel in einem Verfahrensstadium in Betracht, in dem es noch nicht zu einem Kompetenzkonflikt gekommen ist.[3]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 28 AO Rz. 7.
[2] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 28 AO Rz. 3; Tormöhlen/Klepsch, DStZ 2005, 221 (223).
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 28 AO Rz. 18; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 28 AO Rz. 9.

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