Rz. 12

Die Erweiterung der Haftung nach § 278 Abs. 2 AO tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines besonderen Verwaltungsakts bedürfte.[1] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesamtschuldners hindert daher nicht die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO hinsichtlich des anderen, nicht vom Insolvenzverfahren betroffenen Gesamtschuldners.[2]

Der Erlass eines besonderen Bescheids ist allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert, weil die Behörde dadurch zum Ausdruck bringt, dass sie die erfolgte Vermögensübertragung nicht gegen sich gelten lassen will, und zugleich den Betrag bestimmt, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger über den auf ihn entfallenden Aufteilungsanteil hinaus in Anspruch genommen werden kann.[3] Außerdem ist ein solcher Ergänzungsbescheid auch aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig, weil der Zuwendungsempfänger sonst bei jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme Einwendungen gegen seine über den Aufteilungsbetrag hinausgehende Inanspruchnahme geltend machen könnte.[4] Ein Ergänzungsbescheid ist nur dann hinreichend bestimmt i. S. v. § 119 Abs. 1 AO, wenn er Angaben zur unentgeltlichen Zuwendung selbst, zu deren Höhe und zu dem Jahr enthält, in dem diese erfolgte.[5] Ein auf das Anfechtungsgesetz gestützter Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO, der die Duldung der Vollstreckung in das übertragene Eigentum erlaubt, kann einen solchen nach § 278 Abs. 2 AO enthalten.[6]

 

Rz. 13

Die Inanspruchnahme der Durchgriffsmöglichkeit liegt im Ermessen des vollstreckenden FA. Ein erfolgloser Vollstreckungsversuch gegen den Zuwendenden ist nicht Voraussetzung. Regelmäßig wird es jedoch ermessensfehlerhaft sein, wenn das FA von der Durchgriffsmöglichkeit Gebrauch macht, obwohl die Steuer von dem Zuwendenden mit gleicher Sicherheit und Leichtigkeit zu erhalten wäre.[7]

[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 278 AO Rz. 7a; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 278 Rz. 9.
[7] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 278 AO Rz. 22; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 278 AO Rz. 7.

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