Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem StRefG 1990[1] eingeführt, um die seit langem geforderte Vollverzinsung (dazu nachfolgend Rz. 7ff., 85ff.) möglichst weitgehend zu verwirklichen. Die Höhe des der kraft Gesetz entstehenden Zinsen wird bestimmt durch den zu verzinsenden Unterschiedsbetrag, den Zinslauf und den anzuwenden Zinssatz. Für das Verhältnis zu den besonderen Zinsen, Rechtscharakter und die steuerliche Behandlung der Zinsen s. § 233 AO. Zur Höhe, Berechnung und Festsetzung der Zinsen vgl. §§ 238 u. 239 AO.

 

Rz. 2

§ 233a AO wurde innerhalb kurzer Zeit mehrfach an wichtigen Stellen geändert. Durch das Wohnungsbauförderungsgesetz v. 22.12.1989[2] wurde die Sonderregelung für die Zinslauf[3] auch auf die KSt erstreckt. Durch das StMGB v. 21.12.1993[4] wurden § 233a Abs. 2 S. 3 AO und § 233a Abs. 5 S. 1 AO geändert. Durch das Grenzpendlergesetz v. 24.6.1994[5] wurde § 233a Abs. 2 S. 3 AO erneut geändert. Zu weitreichenden Änderungen kam es durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12. 1996[6] durch Änderungen des § 233a Abs. 1 S. 1, Abs. 2a, Abs. 3 S. 1 und Abs. 7 AO. Die Höchstdauer des Zinslaufs von 4 Jahren hat der Gesetzgeber durch das StBereinG v. 27.12.1999[7] abgeschafft und zugleich Abs. 7 S. 7 geändert. Durch das Steuervereinfachungsgesetz v. 1.11.2011[8] hat der Gesetzgeber in § 233a Abs. 2 AO den Beginn der Karenzfrist auf 23 Monate (statt bisher 21 Monate) festgesetzt.[9]

[1] Steuerreformgesetz v. 25.7.1990, BGBl I 1988, 1093.
[2] BGBl I 1989, 2408.
[4] BGBl I 1993, 2310.
[5] BGBl I 1994, 1395.
[6] BGBl I 1996, 2049.
[7] BGBl I 1999, 2061.
[8] BGBl I 2011, 2131.
[9] Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 11 EGAO.

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