Rz. 27
Der Zahlungsaufschub wird nach einer der folgenden Modalitäten gewährt:
- Einzelaufschub für einzelne buchmäßig erfasste Beträge (Buchst. a);
- laufender Zahlungsaufschub für sämtliche innerhalb eines bestimmten Zeitraums von maximal 31 Tagen laufend buchmäßig erfasste Abgabenbeträge (Buchst. b);
- laufender Zahlungsaufschub bei Sammelzollverfahren für vereinfachte Anmeldeverfahren, Art. 76 Abs. 1 b ZK, oder Anschreibeverfahren, Art. 76 Abs. 1 c ZK, global für den Gesamtbetrag der Abgaben.
Das Bewilligungshauptzollamt entscheidet nach seinem Ermessen, welche Modalität im Einzelfall gewährt wird (BFH v. 12.3.1974, VII R 136/71, BFHE 112, 14, 17 zur früheren Rechtslage; jetzt geregelt in Art. 225 ZK). Bei Bewilligung des Zahlungsaufschubs wird dem Aufschubnehmer bei der Bundeskasse Koblenz — Außenstelle Trier — ein Aufschubkonto eingerichtet und eine Aufschubkonto-Nummer zugeteilt. Mit der Bewilligung erteilt das zuständige Hauptzollamt dem Aufschubnehmer einen oder mehrere Aufschubausweise, die ihn berechtigen, bei allen Zollstellen Zahlungsaufschub in Anspruch zu nehmen (VSF Z 0914 Abs. 16).
Rz. 28
Die Anforderung der Sicherheitsleistung ist regelmäßig mit der Bewilligung verbunden, entweder als Bedingung gem. § 120 Abs. 2 Nr. 2 oder als selbstständig anfechtbare Auflage gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4[1]. Die Sicherheitsleistung kann auch zeitlich vor der Bewilligung des Zahlungsaufschubs verlangt werden.
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