Rz. 27

Der Zahlungsaufschub wird nach einer der folgenden Modalitäten gewährt:

  • Einzelaufschub für einzelne buchmäßig erfasste Beträge (Buchst. a);
  • laufender Zahlungsaufschub für sämtliche innerhalb eines bestimmten Zeitraums von maximal 31 Tagen laufend buchmäßig erfasste Abgabenbeträge (Buchst. b);
  • laufender Zahlungsaufschub bei Sammelzollverfahren für vereinfachte Anmeldeverfahren, Art. 76 Abs. 1 b ZK, oder Anschreibeverfahren, Art. 76 Abs. 1 c ZK, global für den Gesamtbetrag der Abgaben.

Das Bewilligungshauptzollamt entscheidet nach seinem Ermessen, welche Modalität im Einzelfall gewährt wird (BFH v. 12.3.1974, VII R 136/71, BFHE 112, 14, 17 zur früheren Rechtslage; jetzt geregelt in Art. 225 ZK). Bei Bewilligung des Zahlungsaufschubs wird dem Aufschubnehmer bei der Bundeskasse Koblenz — Außenstelle Trier — ein Aufschubkonto eingerichtet und eine Aufschubkonto-Nummer zugeteilt. Mit der Bewilligung erteilt das zuständige Hauptzollamt dem Aufschubnehmer einen oder mehrere Aufschubausweise, die ihn berechtigen, bei allen Zollstellen Zahlungsaufschub in Anspruch zu nehmen (VSF Z 0914 Abs. 16).

 

Rz. 28

Die Anforderung der Sicherheitsleistung ist regelmäßig mit der Bewilligung verbunden, entweder als Bedingung gem. § 120 Abs. 2 Nr. 2 oder als selbstständig anfechtbare Auflage gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4[1]. Die Sicherheitsleistung kann auch zeitlich vor der Bewilligung des Zahlungsaufschubs verlangt werden.

[1] Zur Auslegung einer Verfügung BFH v. 25.8.1981, VII B 3/81, BStBl II 1982, 34.

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