Rz. 18

Die in § 218 Abs. 1 AO genannten oder durch Analogie ergänzend hinzukommenden Grundlagen für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Erhebungsverfahren kommen auch als Grundlagen für die Anspruchsverwirklichung im Vollstreckungsverfahren in Betracht. Die Vollstreckung[1] setzt allerdings neben der Grundlage noch die Fälligkeit des Anspruchs, die Erteilung eines Leistungsgebots sowie den Ablauf von einer Woche ab Erteilung des Leistungsgebots voraus.[2] Nur bei der Vollstreckung von Säumniszuschlägen und Zinsen zusammen mit der Steuer bedarf es ausnahmsweise keines Leistungsgebots.[3] Das Leistungsgebot ist bereits Teil des Erhebungsverfahrens.

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