Rz. 8

Wird der vertragliche Haftungs- bzw. Duldungsanspruch durch die Finanzbehörde entgegen § 192 AO durch Verwaltungsakt geltend gemacht, so ist dieser rechtswidrig, aber nicht nichtig. Somit muss gegen diesen Bescheid mit dem Einspruch vorgegangen werden. Wird dies verabsäumt, wird der Bescheid bestandskräftig, weshalb die Finanzbehörde trotz seiner Rechtwidrigkeit dann hieraus im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. §§ 249ff. AO vollstrecken kann.[1] Teilweise wird auch vertreten, dass ein solcher Haftungsbescheid wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot[2] gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig ist. Wegen der solchermaßen ungeklärten Rechtslage sollte daher weder ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 125 Abs. 5 AO gestellt werden, noch respektive eine entsprechende finanzgerichtliche Feststellungsklage nach § 41 FGO erhoben werden, sondern vielmehr Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO eingelegt werden. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO erlangt werden.

[1] Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht., 2005, 165, 200; Koenig/Intemann, AO, 3. Aufl. 2014, § 192 Rz. 5, 10.
[2] S. Rz. 4.

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